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Eigentümerliste: Anspruch auf Übersendung in der WEG

Jeder Wohnungseigentümer kann von der Verwaltung grundsätzlich verlangen, dass ihm eine aktuelle Liste der Mitglieder der Gemeinschaft mit Namen und Anschrift übersendet wird. Ein eigener Paragraph, der genau das regelt, existiert im Wohnungseigentumsgesetz nicht. Der Anspruch wird aus der Treuepflicht der Eigentümer untereinander und aus den allgemeinen Verwalterpflichten nach § 18 WEG abgeleitet. In den Details, etwa beim Umfang der Daten oder bei der Frage, wie schnell die Liste herauszugeben ist, bestehen unterschiedliche Auffassungen.

Worauf stützt sich der Anspruch

Das Wohnungseigentumsgesetz nennt die Eigentümerliste nicht ausdrücklich. Nach § 18 Abs. 4 WEG kann jeder Wohnungseigentümer von der Verwaltung Einsicht in die Verwaltungsunterlagen verlangen. Zu diesen Unterlagen zählt nach ganz überwiegender Praxis auch die Liste der aktuellen Mitglieder der Gemeinschaft, da sie für die Organisation des gemeinschaftlichen Zusammenlebens benötigt wird.

Ergänzend wird die sogenannte Treuepflicht herangezogen: Eigentümer einer Gemeinschaft sind einander zu einem Mindestmaß an Zusammenarbeit verpflichtet. Wer sich zur Vorbereitung einer Eigentümerversammlung mit anderen Mitgliedern austauschen, Stimmrechte bündeln oder eine Initiative organisieren möchte, braucht dafür die Kontaktdaten der übrigen Eigentümer. Ohne diese Information liefe das Mitwirkungsrecht in der Gemeinschaft teilweise leer.

Die Verwaltung ist nach § 19 Abs. 2 WEG ohnehin verpflichtet, eine aktuelle Eigentümerliste zu führen, unter anderem für die ordnungsgemäße Einladung zu Versammlungen nach § 24 WEG und für die Stimmenauszählung bei Beschlussfassungen.

Wer kann die Liste verlangen

Anspruchsberechtigt ist grundsätzlich jeder Wohnungseigentümer, unabhängig davon, ob er an der nächsten Versammlung teilnehmen will oder ein konkretes Anliegen verfolgt. Ein besonderes Interesse muss in der Regel nicht dargelegt werden, da die Mitgliedschaft in der Gemeinschaft als ausreichende Legitimation gilt.

Mitglieder des Verwaltungsbeirats haben zusätzlich einen eigenen Anspruch, der sich aus ihrer Kontroll- und Unterstützungsfunktion nach § 29 WEG ergibt. Sie benötigen die Liste regelmäßig, um Einladungen zu prüfen, Umlaufbeschlüsse zu koordinieren oder bei der Vorbereitung von Versammlungen mitzuwirken.

Mieter einer Wohnung in der Gemeinschaft haben hingegen keinen eigenen Anspruch auf die Eigentümerliste, da sie nicht Mitglied der WEG sind. Ihr Vertragspartner bleibt in der Regel der jeweilige vermietende Eigentümer, nicht die Gemeinschaft als Ganzes.

Was die Liste enthalten darf

Üblich ist die Angabe von Namen, Anschrift und dem jeweiligen Miteigentumsanteil beziehungsweise der zugehörigen Einheit. Diese Angaben werden als erforderlich angesehen, um die Funktionen der Liste zu erfüllen, etwa Einladungen, Stimmenauszählung und Kontaktaufnahme untereinander.

Telefonnummern oder E-Mail-Adressen gehören nicht zwingend dazu. Ob sie aufgenommen werden, hängt davon ab, ob der einzelne Eigentümer diese Daten für den Zweck der Liste zur Verfügung gestellt hat, etwa weil er elektronische Einladungen nach § 23 Abs. 1 WEG gewählt hat. Eine pauschale Weitergabe sämtlicher bei der Verwaltung vorliegender Kontaktdaten ist nicht automatisch gedeckt.

Datenschutzrechtlich stützt sich die Übermittlung auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO, das berechtigte Interesse der übrigen Eigentümer an der Ausübung ihrer Mitgliedschaftsrechte. Die Verwaltung hat dabei abzuwägen, welche Angaben für den Zweck tatsächlich erforderlich sind, und sollte nicht ungefragt zusätzliche Informationen wie Kontostände oder Zahlungsrückstände einzelner Eigentümer mitliefern.

Form und Zeitpunkt der Übersendung

Ein gesetzlich festgelegter Weg, wie die Liste zu übermitteln ist, besteht nicht. In der Praxis erfolgt die Herausgabe meist auf Anfrage per Post oder elektronisch, teils auch über ein Eigentümerportal, in dem berechtigte Nutzer die Liste selbst einsehen können.

Zeitlich wird erwartet, dass die Verwaltung die Anfrage innerhalb einer angemessenen Frist beantwortet. Was angemessen ist, hängt vom Einzelfall ab, etwa davon, ob die Liste ohnehin aktuell vorliegt oder erst zusammengestellt werden muss. Eine Verzögerung ohne nachvollziehbaren Grund ist nicht ordnungsgemäße Verwaltung im Sinne des § 18 Abs. 2 WEG.

Bei InnovateImmo wird die Eigentümerliste als Teil der Verwaltungsunterlagen in der Software impower geführt und berechtigten Eigentümern über das Portal casavi zugänglich gemacht. Für jedes Objekt ist ein fester Objektbetreuer zuständig, der auch bei individuellen Anfragen zur Liste Ansprechpartner ist.

Wenn die Verwaltung die Herausgabe verweigert

Verweigert die Verwaltung die Übersendung ohne nachvollziehbaren Grund, kann der Eigentümer sie zunächst schriftlich unter Fristsetzung erneut auffordern. Bleibt dies erfolglos, kommt eine gerichtliche Durchsetzung des Einsichtsanspruchs nach § 18 Abs. 4 WEG in Betracht.

Ob eine Verweigerung im Einzelfall gerechtfertigt sein kann, etwa weil ein Eigentümer die Daten erkennbar zu sachfremden Zwecken nutzen will, ist nicht abschließend geklärt und wird in der Literatur unterschiedlich beurteilt. In der weit überwiegenden Zahl der Fälle besteht an der grundsätzlichen Herausgabepflicht jedoch kein ernsthafter Zweifel.

Häufige Fragen

Hat jeder Eigentümer automatisch Anspruch auf die vollständige Eigentümerliste?

Grundsätzlich ja, hinsichtlich Name, Anschrift und Einheit beziehungsweise Miteigentumsanteil. Ein besonderes Interesse muss dafür in der Regel nicht nachgewiesen werden.

Muss die Liste auch E-Mail-Adressen oder Telefonnummern enthalten?

Nicht zwingend. Diese Angaben werden nur aufgenommen, soweit der jeweilige Eigentümer sie für den Zweck der Liste bereitgestellt hat, etwa für elektronische Einladungen.

Kann der Verwalter die Herausgabe aus Datenschutzgründen verweigern?

Eine pauschale Verweigerung unter Berufung auf die DSGVO ist in der Regel nicht haltbar, da die Übermittlung der Kerndaten auf dem berechtigten Interesse der Eigentümer an der Mitgliedschaftsausübung beruht.

Haben Mitglieder des Verwaltungsbeirats weitergehende Rechte als andere Eigentümer?

Ja, der Beirat benötigt die Liste regelmäßig zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 29 WEG, etwa bei der Vorbereitung von Versammlungen oder Umlaufbeschlüssen.

Können auch Mieter die Eigentümerliste verlangen?

Nein, Mieter sind nicht Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft und haben keinen eigenen Anspruch auf die Liste.

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