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E-Scooter in WEG und Mietshaus: Abstellen, Laden, Haftung

E-Scooter dürfen in Wohnanlagen weder beliebig im Treppenhaus abgestellt noch ohne Weiteres an jeder Steckdose im Keller geladen werden. Für das Abstellen gilt die Hausordnung, für das Laden sprechen Brandschutzgründe gegen provisorische Lösungen, und für feste Ladeinfrastruktur sieht das Wohnungseigentumsgesetz seit der Reform 2020 einen eigenen Anspruch vor. Eigentümergemeinschaften und Vermieter sollten diese Punkte regeln, bevor es zum Streitfall oder im schlechtesten Fall zu einem Brand kommt.

Was rechtlich als E-Scooter gilt

E-Scooter zählen verkehrsrechtlich zu den Elektrokleinstfahrzeugen im Sinne der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung vom 6.6.2019. Zulassungsfähig sind Geräte bis 20 km/h, für die eine Betriebserlaubnis sowie eine Versicherungspflicht bestehen. Fahrer benötigen kein Führerschein, müssen aber mindestens 14 Jahre alt sein. Diese Einordnung ist für die Hausverwaltung aus zwei Gründen relevant: Erstens handelt es sich technisch um ein batteriebetriebenes Fahrzeug und nicht um ein Fahrrad, was bei der Frage nach Ladeinfrastruktur eine Rolle spielt. Zweitens besteht wegen der Versicherungspflicht ein eigenes Versicherungskennzeichen, das bei Schäden auf dem Grundstück von Bedeutung werden kann.

Von Privat-E-Scootern zu unterscheiden sind Leihscooter, die im öffentlichen Straßenraum abgestellt werden. Deren Abstellflächen liegen in der Regel außerhalb des Grundstücks und damit außerhalb der Zuständigkeit der Hausverwaltung, auch wenn Anwohner sich oft über abgestellte Leihgeräte vor dem Eingang beschweren.

Abstellen auf dem Grundstück

Ob und wo E-Scooter im Gemeinschaftseigentum abgestellt werden dürfen, ist eine Frage der ordnungsmäßigen Verwaltung nach § 19 Abs. 1 WEG. Treppenhäuser und Fluchtwege sind nach den allgemeinen Vorgaben des Brandschutzes grundsätzlich freizuhalten, ein dort abgestelltes Fahrzeug stellt in aller Regel einen Verstoß gegen die Hausordnung dar, unabhängig davon, ob es sich um einen E-Scooter, ein Fahrrad oder einen Kinderwagen handelt. Für Keller, Fahrradräume oder Höfe kann die Eigentümerversammlung per Beschluss feste Abstellflächen ausweisen und damit Klarheit schaffen, wo genau Platz vorgesehen ist.

Bei vermieteten Wohnungen gilt im Verhältnis zum Mieter die Hausordnung als Bestandteil des Mietvertrags. Verstöße gegen ein ausdrückliches Abstellverbot im Treppenhaus kann der Vermieter über den vertragsgemäßen Gebrauch nach § 535 BGB durchsetzen, im Streitfall mit einem Unterlassungsanspruch. Ein generelles Verbot, E-Scooter überhaupt auf dem Grundstück abzustellen, dürfte dagegen schwer zu rechtfertigen sein, solange keine konkrete Gefährdung vorliegt.

Laden von E-Scootern und Brandschutzfragen

Das eigentliche Risiko liegt weniger im Abstellen als im Laden. Die in E-Scootern verbauten Lithium-Ionen-Akkus können bei Beschädigung, minderwertiger Ladetechnik oder Überladung in Brand geraten. Provisorisches Laden über Verlängerungskabel im Kellergang oder Fahrradraum ist aus Brandschutzsicht problematisch, weil im Ernstfall ein Fluchtweg blockiert und Rauch entwickelt wird, der sich im gesamten Treppenhaus ausbreiten kann. Viele Hausordnungen untersagen deshalb das Laden außerhalb der eigenen Wohnung oder beschränken es auf dafür vorgesehene, brandschutztechnisch abgesicherte Bereiche.

Wird in der Wohnanlage eine feste Ladeinfrastruktur gewünscht, ist das nicht allein eine technische, sondern auch eine wohnungseigentumsrechtliche Frage, da eine zusätzliche Elektroinstallation regelmäßig eine bauliche Veränderung am Gemeinschaftseigentum darstellt.

Ladeinfrastruktur als bauliche Veränderung

Seit der WEG-Reform 2020 hat jeder Wohnungseigentümer nach § 20 Abs. 2 Nr. 2 WEG einen Anspruch darauf, dass ihm die Gemeinschaft eine angemessene bauliche Veränderung gestattet, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dient. Da E-Scooter als Elektrokleinstfahrzeuge unter diese Formulierung fallen, kann ein Eigentümer grundsätzlich auch für eine E-Scooter-Ladestation im Keller oder an einem Stellplatz die Zustimmung der Gemeinschaft verlangen. Über das Wie der Ausführung entscheidet weiterhin die Gemeinschaft durch Beschluss, verweigern kann sie die Maßnahme als solche nicht ohne sachlichen Grund.

Die Kosten einer solchen baulichen Veränderung trägt nach § 21 Abs. 1 WEG grundsätzlich der Eigentümer, der sie verlangt hat, sofern nicht die Gemeinschaft mit qualifizierter Mehrheit beschließt, die Kosten auf alle Eigentümer umzulegen. In der Praxis empfiehlt es sich, Ladeinfrastruktur für E-Bikes, Pedelecs und E-Scooter gemeinsam zu planen, damit nicht jeder Eigentümer eine Einzellösung beantragt und am Ende mehrere unkoordinierte Installationen im selben Kellerraum entstehen.

Beschlussfassung, Kostenverteilung und Hausordnung in der Praxis

Für Verwaltungsbeiräte und Eigentümer ist es sinnvoll, das Thema E-Scooter nicht erst beim ersten Brandschutzvorfall auf die Tagesordnung zu setzen. Eine Ergänzung der Hausordnung, die Abstellflächen und Ladebereiche konkret benennt, lässt sich mit einfachem Mehrheitsbeschluss nach § 19 Abs. 1 WEG regeln. Für bauliche Maßnahmen wie feste Ladestationen ist dagegen der Weg über § 20 WEG mit entsprechender Dokumentation der Kostenverteilung einzuhalten.

In der laufenden Verwaltungspraxis lässt sich ein solcher Beschlussvorschlag über das Eigentümerportal casavi vorab an alle Eigentümer kommunizieren, sodass Rückfragen bereits vor der Versammlung geklärt werden können. Der feste Objektbetreuer für das jeweilige Objekt begleitet die Beschlussfassung und die anschließende Umsetzung, etwa bei der Abstimmung mit einem Elektrofachbetrieb für die Ladeinfrastruktur.

Versicherung und Haftung bei Unfällen auf dem Grundstück

Da für zulassungsfähige E-Scooter eine Versicherungspflicht besteht, ist bei Unfällen auf dem Grundstück, etwa beim Zusammenstoß mit einem Fußgänger auf dem Hofweg, zunächst die Haftpflichtversicherung des Scooter-Nutzers maßgeblich. Die Gebäudehaftpflicht der Eigentümergemeinschaft greift nur, wenn die Gemeinschaft selbst eine Pflicht verletzt hat, etwa durch einen erkennbar mangelhaften Zustand der Wegeflächen. Ein allgemeines Haftungsrisiko der Hausverwaltung allein durch das Vorhandensein von E-Scootern im Haus besteht nicht, solange die Hausordnung sachgerecht formuliert und durchgesetzt wird.

Häufige Fragen

Darf die Hausordnung das Abstellen von E-Scootern im Treppenhaus verbieten

Ja. Aus Brandschutzgründen müssen Flucht- und Rettungswege freigehalten werden, ein entsprechendes Verbot lässt sich über § 19 Abs. 1 WEG beschließen und ist im Mietverhältnis über die Hausordnung als Teil des Mietvertrags durchsetzbar.

Kann ein einzelner Eigentümer eine Ladestation für seinen E-Scooter verlangen

Nach § 20 Abs. 2 Nr. 2 WEG besteht ein Anspruch auf Gestattung einer angemessenen baulichen Veränderung für das Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge, wozu auch E-Scooter zählen. Die Kosten trägt in der Regel der Antragsteller, über die technische Ausführung entscheidet die Gemeinschaft durch Beschluss.

Wer zahlt, wenn beim Laden eines privaten E-Scooters ein Brand im Keller entsteht

Das hängt vom Einzelfall ab, insbesondere davon, ob gegen die Hausordnung oder gegen allgemeine Sorgfaltspflichten verstoßen wurde. In der Regel ist zunächst die Privathaftpflicht des Scooter-Eigentümers betroffen, eine abschließende Bewertung erfordert die konkreten Umstände des Schadensfalls.

Gilt für E-Scooter dieselbe Regelung wie für Leihscooter vor der Haustür

Nein. Leihscooter werden im öffentlichen Raum abgestellt und fallen nicht in den Zuständigkeitsbereich der Hausverwaltung. Nur auf dem Grundstück selbst, etwa im Hof oder Keller, greifen Hausordnung und WEG-Beschlüsse.

Muss die Eigentümergemeinschaft eine gemeinsame Ladeinfrastruktur für E-Bikes und E-Scooter schaffen

Eine Pflicht dazu besteht nicht, einzelne Eigentümer haben jedoch einen Anspruch auf Gestattung einer eigenen Lösung. Aus Gründen der Koordination und Kostenverteilung empfiehlt es sich, eine gemeinsame Lösung frühzeitig zu beschließen, statt mehrere Einzelanträge separat zu bearbeiten.

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