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Blumen pflanzen: Rechte bei Wohnung, Balkon und Garten

Ob Blumen oder Sträucher ohne weiteres gepflanzt werden dürfen, hängt vom Ort ab: In der eigenen Wohnung ist das frei möglich, im Treppenhaus, im Gemeinschaftsgarten einer WEG oder nahe der Grundstücksgrenze gelten dagegen Zustimmungspflichten und gesetzliche Abstandsregeln.

Pflanzen in der Wohnung und auf dem Balkon

Innerhalb der angemieteten Räume darf ein Mieter Blumen und Pflanzen in beliebiger Art und Anzahl halten, ohne dafür die Einwilligung des Vermieters einzuholen. Die Grenze liegt dort, wo das Eigentum des Vermieters beeinträchtigt wird, etwa durch Feuchtigkeitsschäden infolge übermäßigen Gießens, die sich durch normales Lüften nicht mehr abführen lassen. In solchen Fällen kann der Mieter für den Schaden haftbar gemacht werden.

Auf dem Balkon gilt grundsätzlich dasselbe, allerdings kommt hier ein Sicherheitsaspekt hinzu. Blumenkästen, die außen an der Brüstung angebracht werden, müssen so befestigt sein, dass sie nicht herabfallen können. Vermieter und Eigentümergemeinschaften können über die Hausordnung Vorgaben zur Anbringung machen, etwa die Befestigung nach innen statt nach außen verlangen, wenn eine Gefährdung von Passanten denkbar ist.

Pflanzen im Gemeinschaftseigentum

Außerhalb der eigenen Räume, also im Treppenhaus, im Eingangsbereich oder auf dem Gemeinschaftsgrundstück, dürfen Pflanzen nur mit Einwilligung des Vermieters beziehungsweise bei einer WEG mit Zustimmung der Gemeinschaft aufgestellt werden. Ein Anspruch auf Erteilung dieser Einwilligung besteht nicht. Der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache umfasst keine Befugnis, im Hausflur oder auf dem gemeinschaftlichen Grundstück eigene Gestaltungs- oder Blumenschmuckarrangements zu installieren.

Bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist der Garten in aller Regel Gemeinschaftseigentum. Pflanzt ein einzelner Eigentümer dort ohne vorherigen Beschluss dauerhaft Sträucher oder Bäume, kann dies eine bauliche Veränderung im Sinne von § 20 WEG darstellen, die der Zustimmung der übrigen Eigentümer bedarf. Dies gilt besonders dann, wenn die Pflanzung das optische Erscheinungsbild der Anlage verändert oder spätere Pflege- und Entfernungskosten auf die Gemeinschaft zukommen. Wünsche einzelner Eigentümer zur Gartengestaltung sollten deshalb über einen Beschluss nach § 19 WEG abgesichert werden, bevor gepflanzt wird.

Abstand zur Grundstücksgrenze

Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt mit § 910 BGB das Recht, herüberragende Zweige und Wurzeln unter bestimmten Voraussetzungen selbst zu entfernen, und mit § 923 BGB die Eigentumsverhältnisse bei Grenzbäumen. Welche Mindestabstände beim Pflanzen zur Grundstücksgrenze einzuhalten sind, bestimmt dagegen nicht das BGB bundeseinheitlich, sondern das jeweilige Landesrecht in Gestalt der Nachbarrechtsgesetze.

Wie unterschiedlich diese Regelungen ausgestaltet sein können, zeigt das bayerische Recht: Art. 47 Abs. 1 BayAGBGB staffelt den einzuhaltenden Abstand nach der zu erwartenden Wuchshöhe der Pflanze. Der Bundesgerichtshof hat dazu entschieden, dass der Landesgesetzgeber bereits den Austritt der Pflanze aus dem Boden als mögliche Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks ansieht und deshalb pauschale Abstandswerte je nach Wuchshöhe vorschreibt (BGH, Urteil vom 02.06.2017, Az. V ZR 230/16). Ergänzend hat das Landgericht Bayreuth festgehalten, dass ein Beseitigungsanspruch nach dieser Vorschrift voraussetzt, dass die Pflanze die maßgebliche Höhe tatsächlich bereits erreicht hat, und nicht schon dann besteht, wenn sie diese Höhe erst erreichen könnte (LG Bayreuth, Urteil vom 23.10.1991, Az. S 70/91).

Diese Grundsätze lassen sich nicht unbesehen auf Berlin und Brandenburg übertragen, da dort eigene Nachbarrechtsgesetze mit eigenen Abstandswerten gelten. Wer auf einem Grundstück in Berlin oder Brandenburg Sträucher oder Bäume nahe der Grenze pflanzen möchte, sollte deshalb die konkreten Abstandsvorgaben des jeweils einschlägigen Landesgesetzes prüfen, bevor gepflanzt wird. Im Streitfall zwischen Nachbarn ist zudem zu beachten, dass die Rechtsprechung regelmäßig auf den Einzelfall abstellt, etwa auf die tatsächliche Wuchshöhe zum Zeitpunkt der Klage.

Gartenpflege in der Betriebskostenabrechnung

Für vermietete Wohnungen sind die Kosten der Gartenpflege nach § 556 BGB in Verbindung mit der Betriebskostenverordnung grundsätzlich umlagefähig, soweit sie regelmäßig anfallen und im Mietvertrag entsprechend vereinbart sind. Dazu zählen das übliche Schneiden, Düngen und die Pflege vorhandener Pflanzungen, nicht jedoch die erstmalige Anlage eines Gartens oder eine grundlegende Neugestaltung.

Schwieriger ist die Abgrenzung bei außergewöhnlichen Schadensereignissen. Ein Amtsgericht hat dazu entschieden, dass Kosten für Sturmschäden am Baumbestand nicht automatisch auf den Mieter umgelegt werden können, wenn Stürme in der betreffenden Region nicht zu den regelmäßigen Naturerscheinungen gehören. In einem solchen Fall muss der Vermieter die Kosten tragen, da die Gefahrverteilung zwischen Mieter und Vermieter sonst zu Lasten des Mieters verschoben würde (AG Mönchengladbach, Urteil vom 21.11.2002, Az. 5 C 98/01). Für Berlin und Brandenburg als Binnenregionen mit vergleichsweise seltenen schweren Sturmschäden ist diese Einzelfallprüfung ebenfalls relevant, eine pauschale Umlage sturmbedingter Schäden auf die Betriebskosten ist nicht ohne weiteres zulässig.

Pflanzwünsche in der WEG koordinieren

Wenn mehrere Eigentümer Vorstellungen zur Bepflanzung des Gemeinschaftsgartens haben, empfiehlt sich eine Abstimmung über die Eigentümerversammlung, bevor einzelne Maßnahmen umgesetzt werden. So lassen sich spätere Streitigkeiten über Kosten, Pflegeaufwand oder die optische Gestaltung vermeiden. Bei der von uns betreuten WEG-Verwaltung läuft die Abstimmung über den festen Objektbetreuer, der Beschlussvorlagen vorbereitet und Anträge über das Eigentümerportal casavi dokumentiert. Die Kosten für Gartenpflege fließen regulär in die Jahresabrechnung ein, die wir bis Ende Mai des Folgejahres vorlegen.

Häufige Fragen

Darf ich als Mieter Blumenkästen außen am Balkon anbringen?

Das ist grundsätzlich möglich, sofern die Befestigung sicher ist und niemanden gefährdet. Hausordnung oder Mietvertrag können vorschreiben, dass Kästen nach innen statt nach außen angebracht werden.

Brauche ich für ein Beet im Gemeinschaftsgarten einen WEG-Beschluss?

Bei dauerhaften Pflanzungen, die das Erscheinungsbild der Anlage verändern oder Folgekosten verursachen, ist ein Beschluss nach § 19 WEG ratsam, da es sich um eine bauliche Veränderung nach § 20 WEG handeln kann.

Wie weit muss ich beim Pflanzen von Sträuchern zur Grundstücksgrenze Abstand halten?

Das richtet sich nach dem Nachbarrechtsgesetz des jeweiligen Bundeslandes, nicht nach dem BGB allein. In Berlin und Brandenburg gelten eigene Abstandswerte, die vor der Pflanzung geprüft werden sollten.

Sind Kosten für eine neue Bepflanzung über die Betriebskosten umlagefähig?

Nur die laufende Pflege ist nach § 556 BGB und der Betriebskostenverordnung umlagefähig. Eine Neuanlage oder grundlegende Umgestaltung des Gartens zählt nicht dazu.

Wer trägt die Kosten, wenn ein Sturm Gartenpflanzen beschädigt?

Gehören Stürme in der jeweiligen Region nicht zu den regelmäßigen Naturereignissen, trägt der Vermieter diese Kosten nach der Rechtsprechung selbst und kann sie nicht über die Betriebskosten umlegen.

Herangezogene Entscheidungen

  • LG Bayreuth, Urteil vom 23.10.1991, Az. S 70/91
  • BGH, Urteil vom 02.06.2017, Az. V ZR 230/16
  • AG Mönchengladbach, Urteil vom 21.11.2002, Az. 5 C 98/01

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