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Besorgnis der Befangenheit: Bedeutung und Voraussetzungen

Die Besorgnis der Befangenheit ist ein gesetzlich geregelter Grund, aus dem eine Verfahrenspartei verlangen kann, dass ein Richter oder Amtsträger von einer Entscheidung ausgeschlossen wird. Maßgeblich ist nicht, ob der Richter tatsächlich parteiisch ist, sondern ob aus Sicht einer vernünftigen, besonnenen Partei objektive Umstände vorliegen, die Zweifel an seiner Unparteilichkeit rechtfertigen. Für Wohnungseigentümer und Vermieter wird die Frage vor allem dann praktisch, wenn ein Gerichtsverfahren ansteht, etwa eine Anfechtungsklage gegen einen Eigentümerbeschluss oder ein Rechtsstreit mit einem Mieter.

Gesetzliche Grundlage

Die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit ist in § 42 ZPO geregelt. Nach § 42 Abs. 1 ZPO kann ein Richter sowohl wegen gesetzlichen Ausschlusses als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. § 42 Abs. 2 ZPO legt den Maßstab fest: Die Ablehnung ist begründet, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Das Ablehnungsrecht steht nach § 42 Abs. 3 ZPO beiden Parteien zu, also in einem WEG-Rechtsstreit sowohl der klagenden als auch der beklagten Seite.

Vergleichbare Regelungen finden sich in anderen Verfahrensordnungen. Im Strafverfahren regelt § 24 StPO die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit nach demselben Maßstab, dort steht das Ablehnungsrecht der Staatsanwaltschaft, dem Privatkläger und dem Beschuldigten zu. Im Verwaltungsverfahren gilt § 83 AO für Amtsträger, etwa bei Finanzbehörden. Der Amtsträger hat dort selbst den Leiter der Behörde zu unterrichten, wenn ein entsprechender Grund vorliegt oder behauptet wird. Für Hausverwalter oder Beiräte einer Wohnungseigentümergemeinschaft gibt es keine entsprechende gesetzliche Regelung, da es sich bei der Besorgnis der Befangenheit um ein Institut des gerichtlichen und behördlichen Verfahrens handelt.

VerfahrensartNormWer kann ablehnen
Zivilprozess (z. B. WEG-Anfechtungsklage, Mietstreit)§ 42 ZPOBeide Parteien
Strafverfahren§ 24 StPOStaatsanwaltschaft, Privatkläger, Beschuldigter
Steuer- und Verwaltungsverfahren§ 83 AOBehörde prüft von Amts wegen oder auf Einwand

Wann die Besorgnis begründet ist

Entscheidend ist ein objektiver Maßstab. Es kommt nicht darauf an, ob der Richter sich selbst für unparteiisch hält, sondern darauf, ob aus der Position der ablehnenden Partei heraus vernünftige Zweifel an der Neutralität bestehen. Persönliche oder familiäre Nähe zu einer Partei gehört zu den klassischen Fallgruppen.

Ein Beispiel aus der Rechtsprechung betrifft einen Fall aus dem Wohnungseigentumsrecht: Ein Eigentümer verlangte von einem anderen Eigentümer, das Abstellen von Fahrzeugen an einer bestimmten Stelle zu unterlassen. Das Amtsgericht wies die Klage ab, der Kläger legte Berufung ein. Die Ehefrau des zuständigen Richters war seit Jahren eng mit dem beklagten Eigentümer befreundet. Der Bundesgerichtshof sah darin einen Grund, der die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigt, auch wenn der Richter selbst erklärt hatte, keinen eigenen Kontakt zu der Partei zu pflegen (BGH, Beschluss v. 19.11.2020, V ZB 59/2). Der Fall zeigt, dass bereits die Nähe eines nahen Angehörigen des Richters zu einer Partei ausreichen kann, unabhängig davon, ob der Richter selbst tatsächlich beeinflusst wäre.

Was keine Befangenheit begründet

Nicht jede für eine Partei ungünstige oder überraschende Maßnahme des Gerichts ist ein Ablehnungsgrund. Prozessleitende Verfügungen und rechtliche Hinweise, die sich im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben des Gerichts bewegen, begründen für sich genommen keine Besorgnis der Befangenheit, selbst wenn sie einer Partei inhaltlich nicht gefallen.

In einem vom OLG Hamburg entschiedenen Fall hatte der zuständige Richter im Rahmen der Zustellung einer Zahlungs- und Räumungsklage wegen Mietrückstands den gesetzlich vorgesehenen Hinweis auf die Schonfristzahlung nach § 557 Abs. 1 BGB a. F. erteilt. Der klagende Vermieter sah darin eine Befangenheit, da der Hinweis aus seiner Sicht einseitig dem Mieter zugutekomme. Das Gericht wies die Ablehnung als unbegründet zurück: Ein Richter, der eine ihm obliegende gesetzliche Hinweispflicht erfüllt, handelt nicht parteiisch, auch wenn der Hinweis für eine Seite nachteilig wirkt (OLG Hamburg, Beschluss vom 23.02.1988, Az. 7 W 6/88). Übertragen auf heutige Verfahren bedeutet dies: Allein die Tatsache, dass ein Gericht eine Partei auf eine für sie ungünstige Rechtslage hinweist oder eine bestimmte Rechtsauffassung vertritt, reicht nicht aus, um Befangenheit zu begründen.

Ablauf des Ablehnungsgesuchs

Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gericht anzubringen, dem der Richter angehört, und zu begründen. Über die Ablehnung entscheidet nicht der abgelehnte Richter selbst, sondern ein anderer Spruchkörper desselben Gerichts. Wird das Gesuch zurückgewiesen, kann hiergegen die sofortige Beschwerde eingelegt werden, wie der oben genannte Fall des OLG Hamburg zeigt, in dem die Beschwerde gegen den zurückweisenden Beschluss des Landgerichts als zulässig, in der Sache aber als unbegründet behandelt wurde.

Für Wohnungseigentümer und Vermieter ist relevant, dass ein Ablehnungsgesuch das laufende Verfahren nicht automatisch zum Stillstand bringt und mit Kostenrisiko verbunden ist, wenn es ohne tragfähige Tatsachen gestellt wird. Ob im Einzelfall ausreichende Anhaltspunkte vorliegen, lässt sich nur anhand der konkreten Umstände beurteilen, eine pauschale Einschätzung ist hier nicht möglich.

Abgrenzung zu Interessenkonflikten in der WEG

Im Alltag einer Wohnungseigentümergemeinschaft stellen sich ähnliche Fragen, ohne dass die Besorgnis der Befangenheit im rechtstechnischen Sinn einschlägig wäre. Wenn etwa ein Beiratsmitglied oder ein Verwalter in eigener Sache entscheidet, handelt es sich nicht um eine Befangenheit nach § 42 ZPO, sondern um eine Frage der Treuepflicht und gegebenenfalls eines Stimmverbots bei der Beschlussfassung. Die Besorgnis der Befangenheit ist ein Institut, das ausschließlich Gerichte und in modifizierter Form Behörden betrifft. Für die Beurteilung von Interessenkonflikten innerhalb der Gemeinschaft gelten andere Maßstäbe, die hier nicht gleichgesetzt werden sollten, auch wenn die Begriffe umgangssprachlich ähnlich klingen.

Häufige Fragen

Reicht eine für mich ungünstige Entscheidung des Gerichts als Ablehnungsgrund?

Nein. Eine rechtlich nachvollziehbare, auch nachteilige Entscheidung oder ein gesetzlich vorgesehener Hinweis begründet für sich genommen keine Besorgnis der Befangenheit. Erforderlich sind objektive Umstände, die Zweifel an der Unparteilichkeit des Richters als Person nahelegen, nicht an der Richtigkeit einer einzelnen Entscheidung.

Wer kann in einem WEG-Rechtsstreit einen Richter ablehnen?

Nach § 42 Abs. 3 ZPO steht das Ablehnungsrecht beiden Parteien zu, also sowohl dem klagenden als auch dem beklagten Eigentümer in einem Anfechtungs- oder Zahlungsprozess.

Was passiert, wenn ein Ablehnungsgesuch zurückgewiesen wird?

Gegen die Zurückweisung ist die sofortige Beschwerde statthaft. Ein Beispiel für eine solche erfolglose Beschwerde liefert der Beschluss des OLG Hamburg vom 23.02.1988, Az. 7 W 6/88.

Gilt die Besorgnis der Befangenheit auch für den Hausverwalter?

Nicht im rechtstechnischen Sinn. Für den Verwalter und Beiräte gelten keine mit § 42 ZPO vergleichbaren Ablehnungsregeln. Interessenkonflikte in eigener Sache werden über die Treuepflicht und gegebenenfalls über Stimmverbote bei Beschlüssen behandelt.

Reicht familiäre Nähe des Richters zu einer Partei aus?

Das kann ausreichen, wie ein Beschluss des Bundesgerichtshofs zu einem wohnungseigentumsrechtlichen Streit zeigt, in dem die langjährige Freundschaft der Ehefrau des Richters mit einer Partei als ausreichend für die Besorgnis der Befangenheit angesehen wurde (BGH, Beschluss v. 19.11.2020, V ZB 59/2). Ob dies im Einzelfall genügt, hängt jedoch stets von Art und Intensität der Beziehung ab.

Herangezogene Entscheidungen

  • OLG Hamburg, Beschluss vom 23.02.1988, Az. 7 W 6/88
  • OLG Hamm, Urteil vom 26.04.2017, Az. 30 U 147/16
  • OLG Köln, Urteil vom 19.05.2017, Az. 1 U 25/16

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