Beschwer beim Rückbau eines Personenaufzugs: Was zählt
Scheitert ein Wohnungseigentümer mit seiner Klage auf Rückbau eines Personenaufzugs, bemisst sich seine Beschwer nach seinem eigenen, einfachen wirtschaftlichen Interesse an diesem Rückbau. Das ist keine Formalie: Von dieser Beschwer hängt ab, ob der Fall überhaupt noch zum Bundesgerichtshof getragen werden kann, denn eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nur zulässig, wenn die Beschwer 20.000 Euro übersteigt. Für viele Eigentümergemeinschaften bedeutet das: Der Streit endet faktisch mit dem Berufungsurteil des Landgerichts.
Beschwer und Streitwert sind zwei unterschiedliche Größen
In der Praxis werden Streitwert und Beschwer häufig verwechselt, dabei erfüllen sie unterschiedliche Funktionen. Der Streitwert dient vor allem der Berechnung der Gerichts- und Anwaltsgebühren während des laufenden Verfahrens und wird in wohnungseigentumsrechtlichen Sachen nach § 49a GKG festgesetzt. Die Beschwer dagegen entscheidet darüber, ob ein Rechtsmittel überhaupt zulässig ist. Sie bemisst das individuelle vermögenswerte Interesse des unterlegenen Beteiligten an einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung.
Der Bundesgerichtshof hat mehrfach klargestellt, dass der nach § 49a GKG festgesetzte Streitwert in der Regel nicht der für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels maßgeblichen Beschwer entspricht. Wer sich allein auf den vom Gericht festgesetzten Streitwert beruft, um die erforderliche Beschwer von über 20.000 Euro zu belegen, hat damit noch nichts gewonnen. Das Gericht prüft die Beschwer eigenständig und losgelöst von der Gebührenfestsetzung.
Rückbau eines Aufzugs: Warum das einfache Interesse zählt
Im Ausgangsfall hatten die Wohnungseigentümer den Antrag eines Miteigentümers abgelehnt, den Rückbau des vorhandenen Personenaufzugs zu beschließen. Die dagegen gerichtete Klage blieb vor dem Amtsgericht und in der Berufungsinstanz erfolglos. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde wollte der klagende Eigentümer den Fall vor den Bundesgerichtshof bringen. Entscheidend war dabei allein, wie hoch sein eigenes Interesse am Rückbau wirtschaftlich zu bewerten ist, nicht etwa die Summe aus seinem Interesse und dem gegenläufigen Interesse der übrigen Eigentümer am Erhalt des Aufzugs.
Das ist ein wichtiger Unterschied zur Bemessung des Streitwerts bei Klagen auf Beseitigung einer baulichen Veränderung. Dort wird nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig das hälftige Interesse beider Seiten addiert, weil der Streitwert das Gesamtinteresse am Rechtsstreit abbilden soll. Die Beschwer des unterlegenen Klägers in der Rechtsmittelinstanz bemisst sich dagegen ausschließlich nach seinem eigenen, einfachen Interesse an der angestrebten Änderung.
Was zum wirtschaftlichen Interesse am Rückbau zählt
Welche Faktoren das Interesse eines Eigentümers am Rückbau eines Aufzugs ausmachen, ist naturgemäß einzelfallabhängig und wird vom Gericht geschätzt. In Betracht kommen regelmäßig die künftig eingesparten Betriebs- und Wartungskosten, anstehende Erneuerungsaufwendungen, die über die Rücklage finanziert würden, sowie mögliche Auswirkungen auf den Wert der eigenen Einheit. Rein ästhetische oder funktionale Erwägungen lassen sich dagegen nur schwer in einen konkreten Euro-Betrag übersetzen und fließen in der Regel nicht unmittelbar in die Bemessung ein.
Für die Betroffenen bedeutet das: Liegt die geschätzte Beschwer unter 20.000 Euro, bleibt der Weg zum Bundesgerichtshof versperrt. Die Entscheidung des Landgerichts ist dann faktisch endgültig, selbst wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung haben könnte. Eine einheitliche höchstrichterliche Klärung findet in solchen Fällen nicht statt.
Praktische Folgen für Eigentümergemeinschaften und Beirat
Für Verwaltungsbeirat und Eigentümerversammlung ist diese Rechtslage bei der Einschätzung eines möglichen Rechtsstreits relevant. Wird über die Beseitigung eines Aufzugs oder einer anderen baulichen Veränderung gestritten, sollte von vornherein einkalkuliert werden, dass die Sache nach zwei Instanzen abgeschlossen sein kann, ohne dass eine höchstrichterliche Leitentscheidung vorliegt. Das erhöht das Risiko widersprüchlicher Entscheidungen verschiedener Landgerichte zu ähnlichen Sachverhalten.
Inhaltlich ist zudem zu beachten, dass ein bereits rechtmäßig errichteter und seit Jahren genutzter Aufzug nicht ohne Weiteres zurückgebaut werden kann. Maßgeblich sind die Vorgaben zu baulichen Veränderungen nach § 20 WEG sowie die ursprüngliche Beschlusslage. Ein einzelner Eigentümer, der den Rückbau durchsetzen möchte, muss in der Regel darlegen, warum die Anlage nicht fortbestehen soll, etwa wegen fehlender ursprünglicher Zustimmung oder einer erheblichen, über das zumutbare Maß hinausgehenden Beeinträchtigung.
Begleitung durch die Hausverwaltung
Solche Streitigkeiten entstehen häufig, wenn Beschlussvorlagen unklar formuliert sind oder die wirtschaftlichen Folgen eines Rückbaus im Vorfeld nicht ausreichend dargestellt wurden. Eine sorgfältige Vorbereitung von Beschlüssen, nachvollziehbare Dokumentation der Kostenfolgen und ein fester Ansprechpartner für die Eigentümergemeinschaft können dazu beitragen, dass Konflikte frühzeitig geklärt werden, bevor sie vor Gericht landen. Bei InnovateImmo betreut ein fester Objektbetreuer je Objekt die laufende Verwaltung, Beschlüsse und Unterlagen werden über die Verwaltungssoftware impower geführt und den Eigentümern über das Portal casavi zugänglich gemacht.
Häufige Fragen
Die Beschwer bezeichnet das individuelle vermögenswerte Interesse eines unterlegenen Beteiligten an der Änderung einer gerichtlichen Entscheidung. Sie ist Voraussetzung für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln wie Berufung oder Nichtzulassungsbeschwerde.
Nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Berufungsurteil nur zulässig, wenn die Beschwer des Rechtsmittelführers diesen Betrag übersteigt. Liegt sie darunter, ist der Weg zum Bundesgerichtshof verschlossen.
Nein. Der Streitwert dient der Gebührenberechnung und wird in WEG-Sachen nach § 49a GKG festgesetzt. Die Beschwer ist eigenständig zu ermitteln und entspricht dem Streitwert in der Regel nicht.
Das hängt vom Einzelfall ab. Maßgeblich sind die Regelungen zu baulichen Veränderungen nach § 20 WEG sowie die ursprüngliche Beschlusslage. Ein pauschaler Anspruch auf Rückbau einer bestehenden, rechtmäßig errichteten Anlage besteht nicht ohne Weiteres.
Das mit dem Rechtsmittel befasste Gericht prüft die Beschwer eigenständig anhand der konkreten Umstände, unabhängig von einer vorangegangenen Streitwertfestsetzung.
Herangezogene Entscheidungen
- BGH, Beschluss vom 30.09.2003, Az. VI ZR 78/03
- BGH, Beschluss vom 17.11.2016, Az. V ZR 86/16
- BGH, Beschluss vom 10.01.2017, Az. VIII ZR 98/16