Beschwer bei der Anfechtung von Vorschuss-Beschlüssen
Wird die Klage eines Wohnungseigentümers gegen den Beschluss über die Vorschüsse aus dem Wirtschaftsplan abgewiesen, kann er nur dann in die nächste Instanz gehen, wenn seine Beschwer einen bestimmten Betrag übersteigt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemisst sich diese Beschwer regelmäßig nach dem Anteil, der auf den Kläger selbst aus den beschlossenen Vorschüssen entfällt – nicht nach der Gesamtsumme des Wirtschaftsplans der gesamten Gemeinschaft.
Was die Beschwer ist und wozu sie dient
Die Beschwer ist das wirtschaftliche Interesse, das eine Partei an der Abänderung einer gerichtlichen Entscheidung hat. Sie entscheidet darüber, ob ein Rechtsmittel überhaupt zulässig ist. Nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist eine Berufung gegen ein amtsgerichtliches Urteil nur statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt. Liegt die Beschwer darunter, bleibt dem unterlegenen Eigentümer nur die Möglichkeit, eine Zulassung der Berufung durch das erstinstanzliche Gericht zu erreichen, was in der Praxis selten gelingt.
Die Beschwer ist dabei strikt von dem Streitwert zu unterscheiden, der für die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens maßgeblich ist. Während der Streitwert sich häufig nach dem Gesamtinteresse der Gemeinschaft richtet, zählt für die Beschwer ausschließlich die Position des Rechtsmittelführers selbst.
Berechnung: Anteil am Gesamtergebnis, nicht Gesamtsumme
Für die Anfechtung von Jahresabrechnungen hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass sich die Beschwer bei einer uneingeschränkten Anfechtung nach dem Anteil des klagenden Eigentümers am Gesamtergebnis der Abrechnung bestimmt – und zwar auch dann, wenn lediglich ein formaler Fehler gerügt wird (BGH, Beschluss vom 09.02.2017, Az. V ZR 188/16). Diese Betrachtung hat der Bundesgerichtshof bereits zuvor auf den Wirtschaftsplan übertragen (BGH, Beschluss vom 18.09.2014, Az. V ZR 290/13).
Für die Praxis bedeutet das: Wird der Beschluss über die Vorschüsse insgesamt angefochten und die Klage abgewiesen, ist nicht die Summe sämtlicher Vorschüsse aller Eigentümer maßgeblich, sondern allein der Betrag, der rechnerisch auf den klagenden Eigentümer entfällt. Wer beispielsweise mit einem Miteigentumsanteil von fünf Prozent klagt, hat eine Beschwer in Höhe von fünf Prozent der gesamten beschlossenen Vorschüsse – unabhängig davon, aus wie vielen Positionen sich der Wirtschaftsplan zusammensetzt.
Die Rechtslage seit der WEG-Reform
Mit der WEG-Reform zum 01.12.2020 hat sich der Beschlussgegenstand verändert. Die Eigentümerversammlung beschließt seither nicht mehr die Genehmigung des Wirtschaftsplans als solchen, sondern die Vorschüsse zur Kostentragung und zur Rücklage nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG. Ein Beschluss, der weiterhin formuliert, der Wirtschaftsplan werde genehmigt, ist nach der Rechtsprechung dahingehend auszulegen, dass damit die Höhe der in den Einzelwirtschaftsplänen ausgewiesenen Vorschüsse festgelegt werden soll.
An der Methode zur Bemessung der Beschwer ändert diese Neuformulierung nichts Grundsätzliches. Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, dass es den Eigentümern bei der Beschlussfassung letztlich darum geht, die tatsächlich angefallenen Kosten vollständig auf alle Miteigentümer zu verteilen, und dass es nur vordergründig um einzelne Differenzbeträge geht (vgl. die in der Entscheidung vom 24.02.2023, Az. V ZR 152/22, referierte Argumentation). Deshalb bleibt auch nach neuem Recht der Anteil am Gesamtergebnis der maßgebliche Bezugspunkt.
Sonderkonstellationen
Praktische Folgen für Eigentümer und Beiräte
Vor der Entscheidung, ein Urteil mit der Berufung anzugreifen, lohnt sich eine nüchterne Berechnung der eigenen Beschwer anhand des Miteigentumsanteils und der konkret beschlossenen Beträge. Wer sich verschätzt und ein Rechtsmittel einlegt, obwohl die 600-Euro-Grenze nicht erreicht wird, riskiert eine kostenpflichtige Verwerfung als unzulässig.
Ob ein Fehler im Beschluss formaler oder inhaltlicher Natur ist, spielt für die Höhe der Beschwer bei einer uneingeschränkten Anfechtung regelmäßig keine Rolle. Entscheidend ist allein der wirtschaftliche Anteil. Wer die Beschwer gering halten möchte, kann die Klage von vornherein auf einzelne Positionen beschränken – das verändert dann auch den Streitwert und die Beschwer entsprechend. Für die Verwaltung bedeutet dies vor allem, dass Einzelwirtschaftspläne mit nachvollziehbaren Anteilen je Einheit erstellt werden, damit sich der jeweilige Anteil im Streitfall eindeutig beziffern lässt. Bei InnovateImmo erstellen wir Jahresabrechnung und Wirtschaftsplan bis Ende Mai des Folgejahres, mit festem Objektbetreuer je Objekt, damit solche Berechnungen auf einer belastbaren Grundlage erfolgen können.
Häufige Fragen
Dann ist eine Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil grundsätzlich unzulässig, sofern das Gericht sie nicht ausdrücklich zugelassen hat. Das Urteil wird rechtskräftig.
Nein. Maßgeblich ist nur der Anteil, der rechnerisch auf den klagenden Eigentümer entfällt, nicht die Gesamtsumme aller Vorschüsse.
Ja. Bei einer von vornherein beschränkten Anfechtung ist nur der Anteil an der konkret angegriffenen Position maßgeblich, nicht der gesamte Wirtschaftsplan.
Im Grundsatz ja. Bei einem Negativbeschluss über eine Sonderumlage bleibt der Nennbetrag, bezogen auf den eigenen Anteil, für die Beschwer maßgeblich, selbst wenn der Kläger die Summe zwischenzeitlich selbst beglichen hat.
Für die Höhe der Beschwer bei einer uneingeschränkten Anfechtung nicht. Der Bundesgerichtshof stellt auf den Anteil am Gesamtergebnis ab, unabhängig davon, ob ein formaler oder inhaltlicher Mangel geltend gemacht wird.
Herangezogene Entscheidungen
- BGH, Beschluss vom 09.02.2017, Az. V ZR 188/16
- BGH, Beschluss vom 09.03.2017, Az. V ZB 113/16
- OLG Hamburg, Beschluss vom 29.07.2003, Az. 2 Wx 104/02