Beschlussersetzungsklage: Wann fehlt das Rechtsschutzbedürfnis?
Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschlussersetzungsklage fehlt insbesondere dann, wenn der klagende Eigentümer sein Ziel auf einfacherem Weg erreichen könnte, etwa über eine eigene Stimmenmehrheit, oder wenn er die Angelegenheit zuvor nicht ordnungsgemäß in der Eigentümerversammlung zur Abstimmung gestellt hat. Eine Beschlussersetzungsklage ist damit kein Ersatz für die Beschlussfassung in der Gemeinschaft, sondern setzt voraus, dass dieser Weg zuvor ernsthaft und richtig beschritten wurde.
Was eine Beschlussersetzungsklage leistet
Mit der Beschlussersetzungsklage nach § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG kann ein Wohnungseigentümer gerichtlich erreichen, dass ein von der Gemeinschaft abgelehnter oder nicht gefasster Beschluss durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt wird. Vor der WEG-Reform war dies in § 21 Abs. 8 WEG a. F. geregelt, inhaltlich hat sich an der Grundidee wenig geändert. Voraussetzung ist in jedem Fall, dass dem Kläger materiell ein Anspruch auf genau diesen Beschlussinhalt zusteht, das Ermessen der Gemeinschaft also auf eine bestimmte Entscheidung reduziert ist.
Die Klage ersetzt also nicht die Willensbildung der Gemeinschaft, sondern korrigiert sie dort, wo die Gemeinschaft rechtlich zu einer bestimmten Entscheidung verpflichtet gewesen wäre, dies aber nicht getan hat. Das Gericht prüft dabei zwei getrennte Fragen: ob die Klage überhaupt zulässig ist, und ob der behauptete Anspruch tatsächlich besteht. Fehlt es bereits an der Zulässigkeit, kommt es auf die inhaltliche Berechtigung des Anliegens nicht mehr an.
Vorbefassung der Eigentümerversammlung als Zulässigkeitsvoraussetzung
Ein Wohnungseigentümer muss die übrigen Mitglieder der Gemeinschaft grundsätzlich vor Erhebung der Klage mit dem Gegenstand befassen, den er gerichtlich durchsetzen will. Das bedeutet praktisch, dass der konkrete Antrag zuvor ordnungsgemäß auf die Tagesordnung einer Eigentümerversammlung gesetzt und dort zur Abstimmung gestellt worden sein muss. Nur so erhält die Gemeinschaft die Gelegenheit, ihrerseits eine sachgerechte Entscheidung zu treffen, bevor ein Gericht eingeschaltet wird.
Dieses Vorbefassungsgebot gilt auch dann, wenn es nur um zwei Eigentümer geht. Wird der Versuch unternommen, das Anliegen außerhalb einer Versammlung im Umlaufverfahren durchzusetzen, bei dem Allstimmigkeit erforderlich ist, genügt dies nach überwiegender Auffassung nicht als ordnungsgemäße Vorbefassung. Eine Klage, die auf einen solchen gescheiterten Umlaufbeschluss gestützt wird, ist dann mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig, weil der eigentlich vorgesehene Weg über die Versammlung nicht beschritten wurde.
Wann das Rechtsschutzbedürfnis konkret fehlt
Neben der fehlenden oder unzureichenden Vorbefassung gibt es weitere Konstellationen, in denen Gerichte das Rechtsschutzbedürfnis verneinen. Ein praktisch wichtiger Fall betrifft kleine Gemeinschaften: Verfügt der Kläger in einer Zwei-Personen-Gemeinschaft selbst über die Stimmenmehrheit, kann er den gewünschten Beschluss, etwa die Bestellung eines Verwalters nach § 26 Abs. 1 WEG, grundsätzlich auch allein in einer Versammlung herbeiführen. Für den Weg über die Gerichte besteht dann regelmäßig kein Bedürfnis, weil das einfachere und schnellere Mittel der eigenen Mehrheitsentscheidung zur Verfügung steht.
Dieser Gedanke lässt sich verallgemeinern: Immer dort, wo der Kläger sein Ziel ohne gerichtliche Hilfe erreichen kann, etwa weil er die erforderliche Mehrheit organisieren könnte oder weil die Angelegenheit noch gar nicht ernsthaft zur Abstimmung gestellt wurde, fehlt der Klage die Zulässigkeitsvoraussetzung des Rechtsschutzbedürfnisses. Das Gericht prüft dies von Amts wegen, unabhängig davon, ob die Gegenseite dies rügt.
Anspruch in der Sache: Beispiel bauliche Veränderungen
Selbst wenn die formalen Voraussetzungen erfüllt sind, bleibt zu klären, ob dem Kläger überhaupt ein materieller Anspruch auf den gewünschten Beschlussinhalt zusteht. Der Bundesgerichtshof hat dazu entschieden, dass eine Vorschrift, die lediglich eine qualifizierte Mehrheit für bestimmte Modernisierungsmaßnahmen vorsieht, nur eine Beschlusskompetenz begründet, aber keinen individuellen Anspruch eines einzelnen Eigentümers auf die Durchführung der Maßnahme (BGH, Urteil vom 13.01.2017, Az. V ZR 96/16, zum Einbau eines Aufzugs im gemeinschaftlichen Treppenhaus). Fehlt die erforderliche Mehrheit, kann der einzelne Eigentümer die Maßnahme über eine Beschlussersetzungsklage nur durchsetzen, wenn sich sein Anspruch aus anderen Vorschriften zur baulichen Veränderung ergibt, etwa weil die Maßnahme im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung geboten ist.
Wie anspruchsvoll diese Prüfung im Einzelfall sein kann, zeigt ein weiteres Verfahren zur Herstellung eines zweiten Rettungswegs aus brandschutzrechtlichen Gründen. Dort hatten Eigentümer zugleich den ablehnenden Beschluss angefochten und im Wege der Beschlussersetzungsklage die Durchführung der Maßnahme verlangt, hilfsweise auch nur die allgemeine Herstellung eines den baurechtlichen Vorgaben entsprechenden Rettungswegs (BGH, Urteil vom 23.06.2017, Az. V ZR 102/16). Dieser kombinierte Ansatz aus Anfechtung und Beschlussersetzung verdeutlicht, dass beide Klagearten unterschiedliche Fragen betreffen und in der Praxis häufig zusammen geprüft werden müssen, ohne dass der Erfolg der einen Klage den Erfolg der anderen automatisch nach sich zieht.
Praktische Hinweise für Eigentümer und Beiräte
Für die Praxis bedeutet dies, dass eine Beschlussersetzungsklage sorgfältig vorbereitet werden sollte. Vor der Klageerhebung sollte das Anliegen so konkret wie möglich formuliert und auf die Tagesordnung einer Versammlung gesetzt werden, einschließlich der zugrunde liegenden Unterlagen, etwa Angebote, Gutachten oder Ausführungspläne. Wird der Antrag dort abgelehnt, ist dies regelmäßig die Grundlage, auf der die gerichtliche Klage aufgebaut werden kann.
Verwaltungsbeiräte können hier unterstützen, indem sie darauf achten, dass Anträge vollständig und beschlussfähig formuliert in die Versammlung eingebracht werden. Das verringert das Risiko, dass eine später erhobene Klage bereits an formalen Zulässigkeitsfragen scheitert, bevor es überhaupt zur inhaltlichen Prüfung des geltend gemachten Anspruchs kommt.
Häufige Fragen
Es bezeichnet die Zulässigkeitsvoraussetzung, dass der Kläger auf die gerichtliche Hilfe tatsächlich angewiesen ist. Kann er sein Ziel einfacher erreichen, etwa durch eigene Stimmenmehrheit oder durch eine noch nicht genutzte Möglichkeit der Beschlussfassung in der Versammlung, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis und die Klage ist unzulässig.
Grundsätzlich ja. Der Gegenstand der späteren Klage muss zuvor ordnungsgemäß in einer Eigentümerversammlung zur Abstimmung gestellt worden sein. Ein bloßer Versuch über ein Umlaufverfahren, das Allstimmigkeit erfordert, reicht nach überwiegender Auffassung nicht aus.
Nein. Vorschriften, die eine qualifizierte Mehrheit für bestimmte Maßnahmen vorsehen, begründen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur eine Beschlusskompetenz, keinen individuellen Anspruch. Ein Anspruch auf die Maßnahme muss sich aus anderen Gesichtspunkten ergeben, etwa aus den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung.
Das ist möglich und in der Praxis nicht selten, etwa wenn ein ablehnender Beschluss angefochten und zugleich die gerichtliche Ersetzung durch den gewünschten Beschlussinhalt verlangt wird. Beide Klagearten werden jedoch nach eigenen Maßstäben geprüft, der Erfolg der einen zieht den Erfolg der anderen nicht automatisch nach sich.
Für vor diesem Stichtag anhängig gewordene Verfahren wird § 48 Abs. 5 WEG entsprechend angewendet, sodass die Übergangsregelungen des reformierten Rechts auch auf diese Altverfahren Anwendung finden.
Herangezogene Entscheidungen
- BGH, Urteil vom 13.01.2017, Az. V ZR 96/16
- BGH, Urteil vom 23.06.2017, Az. V ZR 102/16
- BGH, Urteil vom 14.07.2017, Az. V ZR 290/16