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Beschlussersetzungsklage: Klageantrag richtig formulieren

Ob der Klageantrag bei einer Beschlussersetzungsklage eine konkrete Maßnahme benennen muss oder ob die Angabe eines Rechtsschutzziels genügt, hängt davon ab, ob den Wohnungseigentümern bei der zu treffenden Entscheidung ein Ermessen zusteht. Besteht ein Gestaltungsspielraum, wie es bei Erhaltungsmaßnahmen am gemeinschaftlichen Eigentum regelmäßig der Fall ist, reicht die Beschreibung des angestrebten Ziels aus, weil das Gericht dieses Ermessen anstelle der Eigentümer ausübt. Fehlt ein solcher Spielraum ausnahmsweise, gelten die strengen Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, und ein zu unbestimmter Antrag führt zur Unzulässigkeit der Klage.

Was eine Beschlussersetzungsklage bewirkt

Eine Beschlussersetzungsklage kommt in Betracht, wenn die Eigentümerversammlung einen Beschluss, auf den ein Eigentümer einen Anspruch hat, nicht oder nicht ordnungsgemäß fasst. Grundlage ist § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG. Der klagende Eigentümer verlangt in diesem Fall nicht die Aufhebung eines Beschlusses wie bei der Anfechtungsklage, sondern dass das Gericht den fehlenden oder abgelehnten Beschluss selbst herbeiführt. Klagegegnerin ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach § 9a WEG, vertreten durch die Verwaltung. Materieller Anknüpfungspunkt ist in der Regel der Anspruch auf ordnungsmäßige Verwaltung nach § 18 Abs. 2 WEG, etwa im Zusammenhang mit Erhaltungsmaßnahmen nach § 19 Abs. 1 WEG oder mit baulichen Veränderungen nach § 20 WEG.

Für die Praxis entscheidend ist, wie der Klageantrag gefasst sein muss, damit die Klage zulässig ist. Hier unterscheidet die Rechtsprechung danach, ob den Eigentümern bei der Entscheidung ein Ermessen verbleibt.

Der Ausgangspunkt: Bestimmtheitsgebot nach § 253 ZPO

Jede Klage muss nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO einen bestimmten Antrag enthalten. Das Gericht und die Gegenseite müssen erkennen können, worüber entschieden werden soll, und ein stattgebendes Urteil muss vollstreckungsfähig sein. Eine bloße Umschreibung eines Ziels ohne konkrete Angabe der geforderten Handlung genügt diesem Maßstab grundsätzlich nicht. Dieses Bestimmtheitsgebot gilt für Unterlassungs- und Leistungsklagen gleichermaßen und bildet auch bei der Beschlussersetzungsklage den rechtlichen Ausgangspunkt.

Ausnahme: Ermessen der Eigentümer und Rechtsschutzziel

Steht den Wohnungseigentümern bei der Entscheidung ein Gestaltungsspielraum zu, wie dies bei der Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums regelmäßig der Fall ist, wird dieses Ermessen bei der Beschlussersetzungsklage durch das Gericht ausgeübt. Prozessual wird dem dadurch Rechnung getragen, dass die Angabe des Rechtsschutzziels ausreicht. Das Gericht ist dann nicht an den genauen Wortlaut des gestellten Antrags gebunden, sondern kann nach billigem Ermessen diejenigen Maßnahmen anordnen, die dem verfolgten Ziel entsprechen.

Das gilt auch dann, wenn der klagende Eigentümer keinen Anspruch auf die konkret verlangte Maßnahme hat, aber ein Anspruch auf einen sogenannten Grundlagenbeschluss besteht. Dabei entscheiden die Eigentümer zunächst nur über das Ob einer Maßnahme, während das Wie der Ausgestaltung einem Folgebeschluss vorbehalten bleibt. Wer beispielsweise die Sanierung eines bestimmten Bauteils konkret einklagt, kann mit einem weiter gefassten Antrag auch dann Erfolg haben, wenn das Gericht lediglich die grundsätzliche Erhaltungspflicht feststellt und die Ausführung den Eigentümern überlässt.

Wenn kein Ermessen besteht: strenge Anforderungen bleiben bestehen

Besteht ausnahmsweise kein Ermessen, etwa weil nur eine einzige rechtmäßige Entscheidung in Betracht kommt, verbleibt es bei den strengen Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die bloße Angabe eines Rechtsschutzziels genügt dann nicht. In einem veröffentlichten Fall ist eine Beschlussersetzungsklage aus genau diesem Grund als unzulässig abgewiesen worden: Der Antrag erfüllte die Voraussetzungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht, weil es an einem bestimmten Antrag fehlte und ein Ermessen der Eigentümer nicht bestand. Maßgeblich war dabei insbesondere der Wortlaut von § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG.

Vor Klageerhebung sollte deshalb sorgfältig geprüft werden, ob tatsächlich ein Gestaltungsspielraum vorliegt oder ob ein gebundener Anspruch ohne Handlungsalternativen gegeben ist. Diese Einordnung entscheidet darüber, wie eng oder wie offen der Klageantrag gefasst werden darf.

Hinweise für die Formulierung des Klageantrags

In der Praxis empfiehlt es sich, den Hauptantrag so konkret wie möglich zu fassen und hilfsweise einen weiter gefassten Antrag auf Fassung eines Grundlagenbeschlusses zu stellen. Damit wird dem Risiko begegnet, dass das Gericht die konkret verlangte Maßnahme für nicht geboten hält, aber grundsätzlich einen Handlungsbedarf bejaht.

Die Hausverwaltung kann bei der Vorbereitung unterstützen, indem sie Protokolle, Beschlusslisten, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen zur Verfügung stellt, die für die Begründung des Antrags benötigt werden. Die rechtliche Formulierung des Klageantrags selbst bleibt Aufgabe des rechtlichen Beistands.

  • ✓Rechtsschutzziel klar benennen, auch wenn der Antrag offen gefasst wird
  • ✓Prüfen, ob den Eigentümern bei der Maßnahme ein Ermessen zusteht
  • ✓Bei Unsicherheit Haupt- und Hilfsantrag staffeln (konkrete Maßnahme, hilfsweise Grundlagenbeschluss)
  • ✓Unterlagen zur technischen und wirtschaftlichen Erforderlichkeit frühzeitig zusammenstellen
  • ✓Frist nach § 45 WEG beachten, die parallel zur Anfechtungsklage läuft

Häufige Fragen

Gegen wen richtet sich die Beschlussersetzungsklage?

Die Klage richtet sich gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach § 9a WEG, vertreten durch die Verwaltung, nicht gegen einzelne Miteigentümer.

Reicht es, im Antrag nur das gewünschte Ergebnis zu beschreiben?

Das hängt davon ab, ob den Eigentümern bei der Entscheidung ein Ermessen zusteht. Bei Gestaltungsspielraum, etwa bei Erhaltungsmaßnahmen, genügt die Angabe des Rechtsschutzziels. Besteht kein Ermessen, muss der Antrag im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bestimmt sein.

Was ist ein Grundlagenbeschluss?

Ein Grundlagenbeschluss betrifft nur das Ob einer Maßnahme, während die konkrete Ausgestaltung, das Wie, einem späteren Beschluss der Eigentümer vorbehalten bleibt. Er kann hilfsweise beantragt werden, wenn der konkret verlangte Maßnahmenumfang streitig ist.

Was passiert, wenn der Antrag zu unbestimmt ist?

Fehlt es an einem hinreichend bestimmten Antrag, ohne dass ein Ermessen der Eigentümer besteht, wird die Klage als unzulässig abgewiesen, ohne dass es auf die inhaltliche Berechtigung des Anspruchs ankommt.

Welche Frist gilt für die Beschlussersetzungsklage?

Es gelten die Fristen des § 45 WEG, die entsprechend den Fristen der Anfechtungsklage ausgestaltet sind. Innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung beziehungsweise nach Ablehnung des Beschlusses muss Klage erhoben und innerhalb von zwei Monaten begründet werden.

Herangezogene Entscheidungen

  • Saarländisches OLG, Urteil vom 20.10.1993, Az. 1 U 225/93-32
  • BGH, Urteil vom 30.10.1998, Az. V ZR 64/98
  • OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.09.2002, Az. 24 U 207/01

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