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Berufung im WEG-Verfahren: Fristen und Zuständigkeit

Die Berufung ist das Rechtsmittel gegen ein erstinstanzliches Urteil des Amtsgerichts in einer Wohnungseigentumssache nach § 43 WEG. Sie ist zulässig, wenn der Wert der Beschwer 600 Euro übersteigt oder das Amtsgericht die Berufung im Urteil zugelassen hat (§ 511 ZPO). Betroffen sind vor allem Anfechtungsklagen gegen Eigentümerbeschlüsse, Klagen auf Hausgeld sowie Streitigkeiten über bauliche Veränderungen oder Ansprüche gegen den Verwalter. Über die Berufung entscheidet nicht die allgemeine Zivilkammer, sondern eine spezialisierte Wohnungseigentumskammer beim Landgericht.

Zuständiges Gericht: die Wohnungseigentumskammer

Wohnungseigentumssachen sind gemäß § 43 WEG unabhängig vom Streitwert dem Amtsgericht zugewiesen. Für die Berufung ist nach § 72 Abs. 2 GVG innerhalb des Landgerichts eine besondere Kammer für Wohnungseigentumssachen zuständig, nicht die allgemeine Berufungskammer für Zivilsachen. Diese Sonderzuständigkeit unterscheidet WEG-Streitigkeiten von gewöhnlichen Zivilprozessen und ist bei der Einlegung der Berufung zu beachten, da eine falsch adressierte Berufungsschrift Fristprobleme verursachen kann.

Der BGH hat sich mit den Folgen dieser Sonderzuständigkeit befasst: In einem Verfahren, das eine Wohnungseigentümergemeinschaft gegen ihren früheren Verwalter geführt hatte, war die Berufung beim Landgericht Frankfurt am Main verspätet eingegangen, weil die Rechtsmittelbelehrung des Amtsgerichts unklar war (BGH, Beschluss vom 28.09.2017, Az. V ZB 109/16). Der BGH stellte klar, dass auch ein Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in der Regel auf die Richtigkeit einer Rechtsmittelbelehrung vertrauen darf.

Fristen und Form der Berufung

Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils eingelegt werden. Innerhalb von zwei weiteren Monaten ist sie zu begründen. Beide Fristen sind gesetzlich fest vorgegeben und nur unter engen Voraussetzungen verlängerbar.

SchrittFristRechtsgrundlage
Einlegung der Berufung1 Monat ab Zustellung des Urteils§ 517 ZPO
Form der EinlegungSchriftlich beim zuständigen Landgericht§ 519 ZPO
Begründung der Berufung2 Monate ab Zustellung des Urteils§ 520 Abs. 2 ZPO

    Wiedereinsetzung bei Fristversäumnis

    Wird die Berufungsfrist ohne eigenes Verschulden versäumt, kommt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 ZPO in Betracht. Voraussetzung ist, dass die Partei oder ihr Anwalt die Frist nicht schuldhaft verpasst hat. Eine fehlerhafte gerichtliche Rechtsmittelbelehrung zählt grundsätzlich nicht als eigenes Verschulden.

    Im genannten Verfahren (BGH, Beschluss vom 28.09.2017, Az. V ZB 109/16) hatte das Landgericht Frankfurt am Main die Wiedereinsetzung zunächst versagt. Der BGH hob diese Entscheidung auf und gewährte Wiedereinsetzung, weil auch ein spezialisierter Rechtsanwalt nicht verpflichtet ist, eine gerichtliche Rechtsmittelbelehrung in Zweifelsfällen eigenständig zu überprüfen. Das zeigt, dass die Sonderzuständigkeit der Wohnungseigentumskammer in der Praxis Fehlerquellen birgt, die im Streitfall zugunsten der betroffenen Partei ausgelegt werden können.

    Wer entscheidet für die Gemeinschaft über eine Berufung

    Seit der WEG-Reform vertritt der Verwalter die Wohnungseigentümergemeinschaft gerichtlich und außergerichtlich (§ 9b Abs. 1 WEG). Formal liegt die Entscheidung über die Einlegung einer Berufung damit regelmäßig beim Verwalter. In der Praxis ist es üblich und angesichts des Kostenrisikos sinnvoll, diese Entscheidung mit dem Verwaltungsbeirat abzustimmen und gegebenenfalls durch einen Eigentümerbeschluss abzusichern, auch wenn ein solcher Beschluss keine zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung für die Vertretungsmacht ist. Ob im Einzelfall eine vorherige Beschlussfassung geboten ist, hängt von der Tragweite des Verfahrens und der Gemeinschaftsordnung ab und lässt sich nicht pauschal beantworten.

    Wegen der kurzen Berufungsfrist von einem Monat muss die Information über ein erstinstanzliches Urteil zügig beim Verwalter ankommen. Ein fester Objektbetreuer je Objekt sorgt dafür, dass Fristen und die Kommunikation mit dem beauftragten Rechtsanwalt an einer Stelle gebündelt bleiben.

    Kosten des Berufungsverfahrens

    Die Gerichtsgebühren richten sich nach dem Gerichtskostengesetz und dem Streitwert der Berufungsinstanz. Hinzu kommen die Kosten des eigenen Rechtsanwalts nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz sowie im Unterliegensfall die Erstattung der gegnerischen Kosten. Für die Wohnungseigentümergemeinschaft bedeutet das ein zusätzliches finanzielles Risiko, das bei der Entscheidung über die Einlegung einer Berufung mit einzubeziehen ist, ebenso wie die Erfolgsaussichten, die vom Verfahrensbevollmächtigten eingeschätzt werden sollten.

    Häufige Fragen

    Wie lange habe ich Zeit, um Berufung einzulegen

    Die Berufungsfrist beträgt einen Monat ab Zustellung des vollständigen erstinstanzlichen Urteils (§ 517 ZPO). Die Begründung ist innerhalb von zwei weiteren Monaten nachzureichen (§ 520 Abs. 2 ZPO).

    Ab welchem Streitwert ist eine Berufung überhaupt möglich

    Die Berufung ist zulässig, wenn der Wert der Beschwer 600 Euro übersteigt, oder wenn das Amtsgericht die Berufung im Urteil ausdrücklich zugelassen hat, § 511 ZPO.

    Welches Gericht ist für die Berufung in WEG-Sachen zuständig

    Zuständig ist nicht die allgemeine Zivilkammer, sondern die nach § 72 Abs. 2 GVG gebildete besondere Kammer für Wohnungseigentumssachen beim Landgericht.

    Was passiert, wenn die Berufungsfrist versäumt wird

    Ohne eigenes Verschulden kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 ZPO beantragt werden, etwa wenn eine fehlerhafte gerichtliche Rechtsmittelbelehrung ursächlich war.

    Entscheidet der Verwalter allein über eine Berufung der Gemeinschaft

    Der Verwalter vertritt die Gemeinschaft nach § 9b Abs. 1 WEG gerichtlich, sollte die Entscheidung aber angesichts des Kostenrisikos mit dem Beirat abstimmen und je nach Einzelfall einen Eigentümerbeschluss anstreben.

    Herangezogene Entscheidungen

    • BGH, Urteil vom 05.11.2003, Az. VIII ZR 10/03
    • BGH, Beschluss vom 28.09.2017, Az. V ZB 109/16
    • LG Berlin, Urteil vom 04.02.1993, Az. 67 S 176/92

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