Startseite › Ratgeber › Behinderter Wohnungseigentümer: Anspruch auf Umbau

Behinderter Wohnungseigentümer: Anspruch auf Umbau

Ein Wohnungseigentümer mit Behinderung hat nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG einen gesetzlichen Anspruch darauf, dass ihm angemessene bauliche Veränderungen gestattet werden, die dem Zugang zu seinem Eigentum und dessen Nutzung dienen, etwa eine Rampe, ein Treppenlift, verbreiterte Türen oder ein barrierefreier Umbau des Bades. Die übrigen Eigentümer können das Vorhaben als solches nicht ablehnen, über die konkrete Ausführung wird aber weiterhin per Beschluss entschieden. Die Kosten trägt in aller Regel der Antragsteller selbst, sofern die Gemeinschaft nichts anderes beschließt.

Der gesetzliche Anspruch nach § 20 WEG

Grundlage ist § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG. Danach kann jeder Wohnungseigentümer verlangen, dass ihm eine angemessene bauliche Veränderung gestattet wird, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dient. Anspruchsvoraussetzung ist dabei nicht, dass der Antragsteller selbst behindert ist. Auch ein nicht behinderter Eigentümer kann einen entsprechenden Umbau verlangen, etwa weil ein Angehöriger oder eine pflegende Person darauf angewiesen ist.

Der Anspruch betrifft das "Ob" der Maßnahme. Über das "Wie", also die konkrete bauliche Ausführung, entscheidet weiterhin die Gemeinschaft durch Beschluss nach § 20 Abs. 1 WEG. Sie kann etwa zwischen mehreren technisch gleichwertigen Lösungen wählen oder eine kostengünstigere Variante verlangen, solange der Zugang tatsächlich hergestellt wird. Eine vollständige Ablehnung des Umbaus ist damit nicht mehr möglich, ein Ermessen bei der Umsetzung bleibt der Gemeinschaft aber erhalten.

Wer trägt die Kosten

Die Kostenverteilung richtet sich nach § 21 WEG. Grundsatz ist, dass derjenige Eigentümer, der eine bauliche Veränderung verlangt hat, die Kosten allein trägt und ihm im Gegenzug auch die alleinige Nutzung zusteht (§ 21 Abs. 1 WEG). Für einen Treppenlift oder eine individuelle Rampe zu einer einzelnen Einheit bedeutet das in der Praxis: Der behinderte Eigentümer finanziert die Maßnahme selbst.

Etwas anderes gilt, wenn die Wohnungseigentümer mit qualifizierter Mehrheit beschließen, die Kosten auf alle zu verteilen. Das kommt in Betracht, wenn die Maßnahme auch anderen Eigentümern oder Besuchern zugutekommt, etwa ein barrierefreier Hauseingang oder ein Aufzug, der ohnehin allen Bewohnern dient. Ob im Einzelfall eine Kostenbeteiligung aller sachgerecht ist, hängt stark vom Nutzen der konkreten Maßnahme ab und lässt sich nicht pauschal beantworten.

Bestehende Einrichtungen und Betriebskosten

Neben dem Neubau spielt in der Praxis auch die Umlage laufender Kosten für bereits vorhandene Behinderteneinrichtungen eine Rolle, etwa ein Behinderten-WC in einem Gebäude mit gemischter Nutzung. Das Kammergericht Berlin hat in einem Fall zur Betriebskostenabrechnung entschieden, dass allein eine vereinzelte Nutzung eines Behinderten-WC durch einen Mieter nicht ausreicht, um diesem die vollen anteiligen Kosten aufzuerlegen (KG Berlin, Urteil vom 08.10.2001, Az. 8 U 6267/00). Kosten, die nach dem Mietvertrag oder dem Nutzungszweck der jeweiligen Einheit gar nicht zurechenbar sind, dürfen nicht ohne weiteres umgelegt werden.

Für die Betriebskostenabrechnung nach § 556 BGB gilt allgemein, dass eine Umlage dem Verursachungsprinzip folgen muss, soweit kein anderer Verteilerschlüssel vereinbart ist. Wer als Vermieter Kosten für eine Behinderteneinrichtung auf alle Mieter umlegt, sollte prüfen, ob die Einrichtung tatsächlich allen zugutekommt oder ob eine gesonderte, verursachungsgerechte Abrechnung sachgerechter ist.

Kein unmittelbarer Anspruch aus dem Grundgesetz

Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verbietet die Benachteiligung wegen einer Behinderung, begründet aber nach der Rechtsprechung kein unmittelbares Leistungsrecht gegenüber Privaten. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass es in erster Linie Aufgabe des Gesetzgebers ist, die Rechtsverhältnisse Privater untereinander so auszugestalten, dass dem Schutz behinderter Menschen angemessen Rechnung getragen wird, und dass dem Gesetzgeber dabei ein erheblicher Gestaltungsspielraum zusteht (BGH, Urteil vom 13.01.2017, Az. V ZR 96/16). Der konkrete Anspruch eines Wohnungseigentümers folgt deshalb nicht direkt aus dem Grundgesetz, sondern aus der einfachgesetzlichen Regelung in § 20 Abs. 2 WEG, die diesen Auftrag umsetzt.

Ablauf in der Praxis: Antrag, Beschluss, Umsetzung

Wer einen barrierefreien Umbau möchte, sollte den Antrag rechtzeitig vor der Eigentümerversammlung stellen und die geplante Maßnahme technisch konkret beschreiben, etwa mit Angebot und gegebenenfalls Fotos der baulichen Situation. Die Verwaltung nimmt den Punkt auf die Tagesordnung, bereitet die Beschlussvorlage vor und dokumentiert das Ergebnis in der Beschluss-Sammlung.

In der Zusammenarbeit mit InnovateImmo läuft die Kommunikation zu solchen Anträgen über das Eigentümerportal casavi, ein fester Objektbetreuer begleitet den Vorgang von der Antragstellung bis zur Umsetzung. Fragen zur Kostenverteilung lassen sich so mit Bezug auf die jeweilige Jahresabrechnung klären, die wie die übrigen Objekte bis Ende Mai des Folgejahres erstellt wird.

Häufige Fragen

Kann die Eigentümergemeinschaft einen barrierefreien Umbau grundsätzlich ablehnen

Nein, das "Ob" der Maßnahme kann bei einer angemessenen baulichen Veränderung im Sinne von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG nicht verweigert werden. Über die konkrete technische Ausführung, das "Wie", entscheidet die Gemeinschaft weiterhin durch Beschluss.

Muss ich als privater Vermieter den Einbau eines Treppenlifts durch meinen Mieter dulden

Ein Mieter kann nach § 554 BGB einen Anspruch auf Zustimmung zu barrierefreien baulichen Veränderungen haben, wenn ein berechtigtes Interesse besteht. Der Vermieter kann die Zustimmung von einer angemessenen Sicherheitsleistung für den späteren Rückbau abhängig machen.

Gilt der Anspruch auch, wenn nicht der Eigentümer selbst, sondern ein Angehöriger behindert ist

Ja, Anspruchsvoraussetzung ist nach dem Gesetz nicht die eigene Behinderung des Eigentümers. Der Anspruch besteht auch dann, wenn die bauliche Veränderung dem Gebrauch durch einen Angehörigen oder eine andere im Haushalt lebende Person dient.

Wer zahlt, wenn mehrere Eigentümer von einer barrierefreien Maßnahme profitieren

In diesem Fall kann die Gemeinschaft mit qualifizierter Mehrheit beschließen, die Kosten nach § 21 WEG auf alle Eigentümer zu verteilen. Ob das sachgerecht ist, hängt vom tatsächlichen Nutzen für die einzelnen Einheiten ab und ist im Zweifel Verhandlungssache.

Was passiert mit der Umbaumaßnahme, wenn der Eigentümer auszieht oder verkauft

Das Gesetz regelt diesen Fall nicht ausdrücklich abschließend, in der Praxis bleibt eine bauliche Veränderung grundsätzlich bestehen, sofern kein Rückbau beschlossen wird. Bei einem Verkauf empfiehlt sich eine klare Regelung im Kaufvertrag beziehungsweise eine Abstimmung mit der Verwaltung.

Herangezogene Entscheidungen

  • KG Berlin, Urteil vom 08.10.2001, Az. 8 U 6267/00
  • LG Berlin, Urteil vom 19.09.2000, Az. 64 S 162/00
  • BGH, Urteil vom 13.01.2017, Az. V ZR 96/16

Fragen zu Ihrem Objekt?

Wir schauen uns Ihren Fall an und sagen Ihnen konkret, was zu tun ist — kostenlos und innerhalb von 24 Stunden.

Kostenlose Anfrage +49 30 75437135