Parabolantenne im Wohnungseigentum: Wann ist sie erlaubt?
Eine Parabolantenne dürfen Sie am Gemeinschaftseigentum nicht einfach ohne Weiteres anbringen. Die Montage gilt als bauliche Veränderung nach § 20 WEG und bedarf grundsätzlich eines Gestattungsbeschlusses der Eigentümerversammlung. Ein Anspruch auf Zustimmung besteht nur ausnahmsweise, wenn das Informationsbedürfnis nicht auf andere Weise, etwa über Kabel oder Internet, befriedigt werden kann.
Rechtlicher Rahmen: bauliche Veränderung nach § 20 WEG
Die Montage einer Parabolantenne an Fassade, Balkon oder Dach des Gemeinschaftseigentums ist eine bauliche Veränderung im Sinne von § 20 Abs. 1 WEG. Sie bedarf daher grundsätzlich eines Beschlusses der Eigentümerversammlung. Seit der Reform durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG), in Kraft seit dem 1.12.2020, haben Wohnungseigentümer zwar einen gesetzlichen Anspruch auf Gestattung bestimmter privilegierter Maßnahmen nach § 20 Abs. 2 WEG, etwa für Barrierefreiheit, Elektromobilität, Einbruchschutz oder Glasfaseranschluss. Die Montage einer individuellen Antenne gehört nicht zu diesen privilegierten Maßnahmen. Aus § 20 Abs. 2 WEG allein lässt sich also kein automatischer Anspruch auf eine Parabolantenne ableiten.
Ausnahmsweiser Anspruch aus dem Informationsgrundrecht
Unabhängig von der fehlenden gesetzlichen Privilegierung hat die Rechtsprechung schon vor dem WEMoG anerkannt, dass bei der Entscheidung über eine Antennenmontage auch das Informationsgrundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG zu berücksichtigen ist. Diese Grundsätze werden weiterhin herangezogen. Das Schleswig-Holsteinische OLG hat in seinem Beschluss vom 12.02.2003 (Az. 2 W 217/02) ausgeführt, dass sowohl das Interesse an ungestörtem Informationszugang als auch das Interesse der übrigen Eigentümer am optisch ungeschmälerten Erhalt des Eigentums grundrechtlich geschützt sind und im Einzelfall gegeneinander abzuwägen ist, welche Beeinträchtigung schwerer wiegt.
Der BGH hat mit Beschluss vom 22.01.2004 (Az. V ZB 51/03) betont, dass insbesondere Wohnungseigentümer, deren Heimatprogramme im deutschen Kabelnetz nicht oder nur unzureichend eingespeist werden, ein besonderes Interesse an einer Satellitenempfangsanlage haben können, um sich über das Geschehen im Heimatland zu unterrichten und kulturelle sowie sprachliche Bindungen aufrechtzuerhalten. Mit Urteil vom 13.11.2009 (Az. V ZR 10/09) hat der BGH klargestellt, dass die Duldungspflicht der Eigentümergemeinschaft nicht von der Staatsangehörigkeit des Antragstellers abhängt. Entscheidend ist allein, ob das Informationsbedürfnis anderweitig befriedigt werden kann. Besteht die Möglichkeit, die gewünschten Programme kostenfrei über das Internet zu empfangen, kann der Duldungsanspruch nach dieser Entscheidung entfallen. In der Praxis bleibt ein Anspruch auf Gestattung damit ein absoluter Ausnahmefall, der von den konkreten Empfangsmöglichkeiten im Einzelfall abhängt.
Verfahren: Beschluss, Standort und Kosten
Auch wenn im Einzelfall ein Anspruch auf Gestattung besteht, berechtigt dies nicht zur eigenmächtigen Montage. Erforderlich ist stets ein Beschluss der Eigentümerversammlung. Dabei steht den Wohnungseigentümern das Recht zu, Ort sowie Art und Weise der Anbringung zu bestimmen, etwa um die optische Beeinträchtigung möglichst gering zu halten. Ein Wohnungseigentümer, dem eine Gestattung erteilt wurde, darf die Antenne also nicht beliebig platzieren, sondern muss sich an die von der Gemeinschaft festgelegten Vorgaben halten.
Dient die Antenne ausschließlich der Versorgung eines einzelnen Sondereigentums, hat der betreffende Eigentümer die Kosten der Installation grundsätzlich allein zu tragen. Eine Umlage auf die Gemeinschaft kommt in diesen Fällen nicht in Betracht.
Häufige Stolperstellen bei der Medienversorgung
In der Verwaltungspraxis treten bei diesem Thema wiederkehrende Probleme auf, die sich mit sorgfältiger Vorbereitung vermeiden lassen.
- ✓Bei einer geplanten Umstellung der Medienversorgung, etwa von Kabelfernsehen auf ein anderes System, muss die Verwaltung vor der Beschlussfassung Vergleichsangebote für die infrage kommenden Systeme einholen, also für Kabel, DVB-T-Antenne und Parabolantenne.
- ✓Ausländischen Eigentümern oder deren Mietern wird die Installation einer Parabolantenne mitunter pauschal verweigert. Das ist unzulässig, da die Duldungspflicht nach der Rechtsprechung des BGH nicht von der Staatsangehörigkeit abhängt, sondern vom tatsächlichen Informationsbedürfnis im Einzelfall.
- ✓Amateurfunkantennen werden ähnlich behandelt wie Parabolantennen: Vornahme und Gestattung sind grundsätzlich möglich, ein gesetzlicher Anspruch auf Zustimmung besteht jedoch in aller Regel nicht.
Rolle der Hausverwaltung
Für die Eigentümergemeinschaft ist es wichtig, Anträge auf Antennenmontage nachvollziehbar zu dokumentieren, Vergleichsangebote einzuholen und die Beschlussfassung ordnungsgemäß vorzubereiten. Bei InnovateImmo betreut ein fester Objektbetreuer je Objekt solche Anliegen über das Eigentümerportal casavi und die Verwaltungssoftware impower. Der Verwaltungsvertrag läuft über ein Jahr bei einer Kündigungsfrist von drei Monaten. Jahresabrechnung und Wirtschaftsplan werden bis Ende Mai des Folgejahres erstellt.
Häufige Fragen
Nein. Die Montage am Gemeinschaftseigentum ist eine bauliche Veränderung nach § 20 WEG und bedarf grundsätzlich eines Beschlusses der Eigentümerversammlung, auch wenn im Einzelfall ein Anspruch auf Gestattung bestehen kann.
Die Duldungspflicht hängt laut BGH-Urteil vom 13.11.2009 (Az. V ZR 10/09) nicht von der Staatsangehörigkeit ab, sondern davon, ob das Informationsbedürfnis anderweitig, etwa über Kabel oder Internet, befriedigt werden kann. Ist das der Fall, entfällt der Anspruch regelmäßig.
Auch bei einem Gestattungsanspruch legt die Eigentümergemeinschaft im Beschluss Ort sowie Art und Weise der Anbringung fest. Der Eigentümer darf die Antenne nicht eigenmächtig an einer anderen Stelle montieren.
Dient die Anlage ausschließlich der Versorgung eines einzelnen Sondereigentums, trägt der betreffende Eigentümer die Kosten allein. Eine Umlage auf die übrigen Eigentümer erfolgt nicht.
Ja. Vor einer Beschlussfassung über die Umstellung, etwa von Kabel auf ein anderes System, sollte die Verwaltung Vergleichsangebote für die infrage kommenden Systeme wie Kabel, DVB-T-Antenne und Parabolantenne vorlegen.
Herangezogene Entscheidungen
- Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 12.02.2003, Az. 2 W 217/02
- BGH, Beschluss vom 22.01.2004, Az. V ZB 51/03
- BayObLG, Beschluss vom 10.03.2004, Az. 2Z BR 274/03