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Anfechtungsklage: Warum das Gericht scheinbar schläft

Ja - wenn nach Einreichung Ihrer Anfechtungsklage wochenlang nichts geschieht, dürfen Sie nicht einfach abwarten. Nach ständiger Rechtsprechung müssen Sie beim Gericht nachfragen, sobald absehbar wird, dass die Kostenvorschussanforderung oder die Zustellung der Klage ungewöhnlich lange auf sich warten lässt. Unterlassen Sie dies, kann die Klage im Ergebnis als verspätet gelten, obwohl sie fristgerecht bei Gericht eingegangen ist. Grund ist die Rückwirkungsfiktion des § 167 ZPO, die nur greift, wenn die Zustellung „demnächst” erfolgt - und dazu gehört, dass Sie selbst nichts versäumen.

Warum die Monatsfrist nach § 45 WEG so scharf wirkt

Anfechtungsklagen gegen Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung müssen gemäß § 45 WEG innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung bei Gericht erhoben werden. Maßgeblich für die Fristwahrung ist grundsätzlich der Eingang der Klage bei Gericht, nicht deren Zustellung an die beklagte Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Diese Erleichterung gilt jedoch nur, wenn die Zustellung anschließend „demnächst” im Sinne von § 167 ZPO erfolgt. Verzögert sich die Zustellung erheblich und ist die Verzögerung dem Kläger zuzurechnen, gilt die Klage als nicht fristgerecht erhoben - mit der Folge, dass der angefochtene Beschluss bestandskräftig wird, selbst wenn er inhaltlich zu beanstanden gewesen wäre.

Die Zustellung „demnächst” - was das konkret bedeutet

Für die Rückwirkung nach § 167 ZPO genügt es, dass der Kläger seinerseits alles Erforderliche und Zumutbare für eine alsbaldige Zustellung getan hat. Verzögerungen, die im Geschäftsbetrieb des Gerichts selbst entstehen, werden dem Kläger dabei grundsätzlich nicht angelastet. Der Bundesgerichtshof hat dies für die Unterbrechung der Verjährung entschieden: Der Zeitraum, der auf vermeidbare Verzögerungen im Geschäftsablauf des Gerichts entfällt, wird dem Kläger nicht zugerechnet (BGH, Urteil vom 01.04.2004, Az. IX ZR 117/03). Zugleich hat der BGH klargestellt, dass ein Kläger, der zunächst alles Erforderliche getan hat, unter Umständen später noch tätig werden muss, wenn sich aus unerklärlichen Gründen eine Verzögerung abzeichnet. Genau an diesem Punkt setzt die Nachfrageobliegenheit bei der Anfechtungsklage an.

Wie lange dürfen Sie abwarten, bevor Sie nachfragen müssen

In der Praxis hat sich die Formel etabliert, dass der Anfechtungskläger die Kostenvorschussanforderung der Gerichtskasse zunächst abwarten darf. Bleibt diese jedoch aus, muss er von sich aus beim Gericht nachfragen. Wie viel Zeit dafür verstreichen darf, wird von den Gerichten nicht einheitlich beurteilt: Teilweise wird bereits ein Zeitraum von rund drei Wochen für ausreichend gehalten, teilweise wird dem Kläger ein Zeitraum von bis zu sechs Wochen zugestanden. Eine für alle Fälle geltende Wochenzahl gibt es nicht; entscheidend ist, was im Einzelfall als zumutbar angesehen wird. Wer sich auf die längere Frist verlässt, geht das Risiko ein, dass das zuständige Gericht die kürzere Frist anwendet und die Klage als verfristet behandelt.

Wenn der Vorschuss bereits gezahlt ist und trotzdem nichts passiert

Die Nachfrageobliegenheit endet nicht mit der Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses. Gerät das Verfahren auch danach ins Stocken - etwa weil die Klage über Wochen nicht zugestellt wird, obwohl der Vorschuss längst beglichen ist -, trifft den Kläger dieselbe Pflicht zur Nachfrage wie zuvor. Die Gerichte begründen dies damit, dass die prozessuale Obliegenheit, für eine alsbaldige Zustellung zu sorgen, während des gesamten Verfahrens fortbesteht und nicht nur die Phase bis zur Kostenanforderung betrifft. Wer den Fortgang seines Verfahrens über längere Zeit unbeobachtet lässt, kann sich später nicht darauf berufen, die Verzögerung liege allein in der Sphäre des Gerichts.

Wer trägt das Risiko der Verzögerung

Grundsätzlich gilt: Reine Bearbeitungsverzögerungen innerhalb der Justiz - etwa eine überlastete Geschäftsstelle - werden nicht dem Kläger angelastet, solange dieser selbst alles ihm Obliegende getan hat. Diese Verteilung des Risikos ändert sich jedoch, sobald der Kläger erkennen kann oder muss, dass etwas nicht wie erwartet läuft. Ab diesem Zeitpunkt wird von ihm erwartet, aktiv zu werden, statt die weitere Entwicklung passiv abzuwarten. Diese Abgrenzung ist einzelfallabhängig und hängt unter anderem davon ab, wie lange das Verfahren bereits ruht, ob der Kläger anwaltlich vertreten ist und ob es objektive Anhaltspunkte für eine ungewöhnliche Verzögerung gibt.

Was Sie konkret tun sollten

Wer als Wohnungseigentümer selbst klagt oder als Beiratsmitglied Auskunft geben soll, sollte den Verfahrensstand aktiv im Blick behalten, statt sich auf das Gericht zu verlassen. Die folgenden Schritte helfen, die Frist nicht aus den Augen zu verlieren.

  • Termin der Klageeinreichung und Ablauf der Anfechtungsfrist notieren und im Kalender vermerken
  • Nach etwa drei bis vier Wochen ohne Rückmeldung schriftlich beim Gericht nach dem Verfahrensstand fragen
  • Nachfrage und Antwort des Gerichts für die eigenen Unterlagen dokumentieren
  • Nach Erhalt der Kostenanforderung den Vorschuss zeitnah einzahlen und den Zahlungseingang nachhalten
  • Bleibt die Zustellung trotz gezahltem Vorschuss aus, erneut nachfragen statt weiter abzuwarten

Häufige Fragen

Muss ich als Anfechtungskläger von mir aus beim Gericht nachfragen, wenn ich nichts höre?

Ja. Sie dürfen die Kostenanforderung zunächst abwarten, müssen aber nachfragen, wenn diese ausbleibt oder das Verfahren trotz gezahltem Vorschuss über Wochen ruht. Unterlassen Sie dies, gilt die Zustellung möglicherweise nicht mehr als „demnächst” im Sinne von § 167 ZPO.

Was passiert, wenn ich nicht nachfrage und die Klage deshalb verspätet zugestellt wird?

Die Anfechtungsfrist nach § 45 WEG gilt dann als versäumt, obwohl die Klage selbst rechtzeitig eingereicht wurde. Der angefochtene Beschluss wird in diesem Fall bestandskräftig, unabhängig davon, ob er inhaltlich zu beanstanden gewesen wäre.

Gibt es eine feste Frist, nach der ich spätestens nachfragen muss?

Eine bundesweit einheitliche Frist gibt es nicht. In der Rechtsprechung finden sich Zeiträume zwischen etwa drei und sechs Wochen. Wer bereits nach drei bis vier Wochen ohne Reaktion nachfragt, ist auf der sicheren Seite.

Trägt nicht das Gericht das Risiko, wenn sich die Bearbeitung verzögert?

Grundsätzlich ja, solange der Kläger seinerseits alles Erforderliche getan hat. Reine gerichtsinterne Verzögerungen werden ihm dann nicht zugerechnet. Sobald jedoch erkennbar wird, dass sich etwas ungewöhnlich lange hinzieht, wird erwartet, dass er aktiv nachfragt, statt sich allein auf das Gericht zu verlassen.

Gilt diese Nachfrageobliegenheit auch für andere fristgebundene Klagen im WEG-Recht?

Das zugrunde liegende Prinzip - eigene Mitwirkung bei absehbaren Zustellungsverzögerungen - ist ein allgemeiner Grundsatz des Zustellungsrechts nach § 167 ZPO und kann sich auch bei anderen fristgebundenen Klagen auswirken. Ob und wie er im Einzelfall greift, hängt von der konkreten Verfahrenslage ab.

Herangezogene Entscheidungen

  • BGH, Beschluss vom 09.05.2017, Az. VIII ZB 69/16
  • BGH, Urteil vom 01.04.2004, Az. IX ZR 117/03
  • BGH, Beschluss vom 30.05.2017, Az. VI ZB 54/16

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