Anfechtungsklage: Wer ist Kostenschuldner im WEG-Recht?
Kostenschuldner einer Anfechtungsklage gegen einen WEG-Beschluss ist seit der WEG-Reform vom 1. Dezember 2020 im Grundsatz die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) selbst, wenn die Klage Erfolg hat. Denn die Klage richtet sich gemäß § 44 Abs. 2 WEG gegen die GdWE als rechtsfähigen Verband, nicht mehr gegen die einzelnen Miteigentümer. Unterliegt die Gemeinschaft im Rechtsstreit, werden ihr die Kosten nach § 91 ZPO auferlegt; sie zahlt aus der Gemeinschaftskasse, was über die Kostenverteilung wirtschaftlich wieder alle Eigentümer trifft, auch den obsiegenden Kläger, wenn auch geringer, da ihm seine eigenen Auslagen erstattet werden. Verliert der Kläger den Prozess, trägt er sämtliche Kosten allein.
Passivlegitimation seit der WEG-Reform: Die Gemeinschaft als Beklagte
Vor der Reform richtete sich eine Anfechtungsklage gegen die übrigen Wohnungseigentümer als Beklagte. Seit dem 1. Dezember 2020 ist ausschließlich die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer richtiger Klagegegner, § 44 Abs. 2 WEG. Diese Umstellung hat unmittelbare Folgen für die Kostenfrage: Nicht mehr einzelne Eigentümer, sondern der Verband wird im Urteil als unterlegene oder obsiegende Partei genannt und damit auch als Kostenschuldner ausgewiesen.
Für Beschlüsse aus der Zeit vor der Reform kann in Einzelfällen noch altes Recht eine Rolle spielen, praktisch betrifft die Frage nach dem Kostenschuldner inzwischen aber fast ausschließlich Verfahren nach neuem Recht. Wichtig ist, dass der Tenor eines Urteils die Kostenlast präzise einer Partei zuordnet, weil hiervon abhängt, gegen wen später vollstreckt werden kann.
Kostenfolge bei Erfolg und Misserfolg der Klage
Hat die Anfechtungsklage Erfolg, werden der GdWE die Prozesskosten auferlegt. Wirtschaftlich verteilt sich diese Last nach dem geltenden Kostenverteilungsschlüssel, in der Regel nach § 16 Abs. 2 WEG oder einer abweichenden Vereinbarung, auf alle Eigentümer, also grundsätzlich auch auf den Kläger selbst. Ein Ausgleich ergibt sich dadurch, dass die GdWE dem obsiegenden Kläger seine eigenen Anwalts- und Gerichtskosten erstatten muss, sodass er im Ergebnis nur anteilig an den Gesamtkosten beteiligt bleibt.
Wird die Klage abgewiesen, trägt der Kläger nach § 91 ZPO sämtliche Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten, die der GdWE durch eine anwaltliche Vertretung entstanden sind. Dieses Risiko sollte vor Klageerhebung realistisch eingeschätzt werden, insbesondere wenn die Erfolgsaussichten der Anfechtung fraglich sind.
Kostenfestsetzung: Nur gegen die im Urteil genannte Partei
Weist das Urteil die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Kostenschuldnerin aus, können Kosten im Festsetzungsverfahren nach § 104 ZPO auch nur gegen diese und nicht gegen einzelne Eigentümer festgesetzt werden. Eine abweichende Praxis, etwa eine anteilige Festsetzung gegen einzelne Miteigentümer, ist mit dem eindeutigen Wortlaut des Titels nicht vereinbar.
Ebenso wenig lässt sich eine im Urteil getroffene Kostenentscheidung nachträglich über eine Urteilsergänzung nach § 321 ZPO in eine andere Kostenschuldnerschaft umwandeln. Ist im Tenor beispielsweise von den beklagten Wohnungseigentümern die Rede, kann diese Formulierung nicht im Nachhinein zulasten des Verwalters korrigiert werden. Der Tenor muss daher bereits im Urteil selbst korrekt gefasst sein; spätere Korrekturen sind allenfalls über ein Rechtsmittel möglich, nicht über eine bloße Ergänzung.
Nachträgliche Änderung der Kostenverteilung durch Beschluss
Die Eigentümerversammlung kann die Verteilung von Kosten, auch von Prozesskosten, nachträglich durch Beschluss ändern. Die Beschlusskompetenz hierfür ergibt sich aus § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG und besteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann, wenn dadurch Eigentümer erstmals mit bestimmten Kosten belastet werden (BGH, Urteil vom 14.2.2025, Az. V ZR 236/23). Eine solche Änderung muss allerdings den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen; ob das im Einzelfall gegeben ist, ist von den Umständen abhängig und im Streitfall gerichtlich zu klären.
Wird ein solcher Änderungsbeschluss selbst angefochten, gilt für diese Anfechtungsklage wiederum das oben beschriebene Kostenregime: Klagegegner ist die GdWE, und die Kostenfolge richtet sich nach Erfolg oder Misserfolg der Klage.
Kostenrisiko vorab einschätzen: Der Streitwert
Wie hoch das Kostenrisiko einer Anfechtungsklage tatsächlich ausfällt, hängt maßgeblich vom Streitwert nach § 49a GKG ab, der wiederum vom angefochtenen Beschluss abhängt. Bei der Anfechtung eines Beschlusses über die Genehmigung der Jahresabrechnung hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass sich der Streitwert nach dem hälftigen Nennbetrag der Jahresabrechnung bemisst, wenn Einwendungen gegen die Abrechnung insgesamt erhoben werden, begrenzt durch die weiteren Vorgaben des § 49a Abs. 1 und 2 GKG (BGH, Beschluss vom 9.2.2017, Az. V ZR 188/16).
Bei der Anfechtung eines Entlastungsbeschlusses zugunsten des Verwaltungsbeirats fällt der Streitwert dagegen deutlich niedriger aus: Er bemisst sich nach dem Wert einer künftigen vertrauensvollen Zusammenarbeit, den der Bundesgerichtshof regelmäßig mit 500 Euro ansetzt, zuzüglich des klägerischen Anteils an etwaigen Ersatzansprüchen, auf die die Anfechtung gestützt wird (BGH, Beschluss vom 9.3.2017, Az. V ZB 113/16). Diese Beispiele zeigen, dass sich das Kostenrisiko je nach Beschlussgegenstand erheblich unterscheiden kann und vor einer Klageerhebung konkret ermittelt werden sollte.
Häufige Fragen
Ja, anteilig über den geltenden Kostenverteilungsschlüssel, da die GdWE als unterlegene Partei die Kosten trägt und diese wirtschaftlich auf alle Eigentümer umgelegt werden. Sie erhalten aber Ihre eigenen Auslagen von der GdWE erstattet, sodass sich Ihre Belastung im Ergebnis reduziert.
Der Verwalter ist im Prozess nicht Partei und wird im Urteil nicht als Kostenschuldner ausgewiesen. Ein Rückgriff der Gemeinschaft auf den Verwalter wegen einer Pflichtverletzung ist denkbar, richtet sich aber nach den allgemeinen Regeln und ist einzelfallabhängig zu prüfen.
Nein. Nach § 104 ZPO ist eine Kostenfestsetzung nur gegen die im Urteil genannte Partei möglich, also gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, nicht gegen einzelne Miteigentümer.
Ja, hierfür besteht grundsätzlich eine Beschlusskompetenz nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG. Der Beschluss muss jedoch ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen; ob das im konkreten Fall gegeben ist, kann strittig und gerichtlich zu klären sein.
Das lässt sich nicht pauschal beantworten, da der Streitwert vom angefochtenen Beschluss abhängt. Bei einer Jahresabrechnung kann er sich am hälftigen Nennbetrag der Abrechnung orientieren, bei einem Entlastungsbeschluss dagegen deutlich niedriger, etwa im Bereich von 500 Euro zuzüglich etwaiger Ersatzansprüche, ausfallen.
Herangezogene Entscheidungen
- BGH, Beschluss vom 09.02.2017, Az. V ZR 188/16
- BGH, Beschluss vom 09.03.2017, Az. V ZB 113/16
- KG Berlin, Beschluss vom 26.03.2003, Az. 24 W 177/02