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Anfechtungsklage alten Rechts: Ausgleichsanspruch der Beklagten

Wenn ein Wohnungseigentümer in einer vor dem 1. Dezember 2020 erhobenen Anfechtungsklage als einer von mehreren Beklagten verurteilt wurde und die titulierten Kosten des obsiegenden Klägers beglichen hat, kann er von den übrigen Beklagten grundsätzlich keinen Ausgleich verlangen, auch wenn diese einen deutlich höheren Miteigentumsanteil halten. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Gericht die Kosten nach § 100 Abs. 1 ZPO nach Kopfteilen und nicht als Gesamtschuld verteilt hat. Ein Ausgleichsanspruch nach § 426 BGB setzt ein Gesamtschuldverhältnis voraus, das bei einer Verteilung nach Kopfteilen gerade nicht besteht.

Anfechtungsklage nach altem WEG-Recht: Wer war Beklagter

Bis zur WEG-Reform zum 1. Dezember 2020 richtete sich die Anfechtungsklage gegen einen Eigentümerbeschluss nicht gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Verband, sondern gegen die übrigen Wohnungseigentümer persönlich. Klagte also ein Eigentümer gegen einen Beschluss, standen ihm sämtliche anderen Eigentümer als Beklagte gegenüber, unabhängig davon, wie groß ihr jeweiliger Miteigentumsanteil war.

Bei mehreren Beklagten mit unterschiedlichen Miteigentumsanteilen stellte sich regelmäßig die Frage, wie die Prozesskosten im Unterliegensfall zwischen ihnen aufzuteilen sind und ob derjenige, der mehr als seinen eigenen Anteil zahlt, von den anderen intern Ausgleich verlangen kann.

Kostenverteilung nach § 100 ZPO

Die Kostenverteilung unter mehreren unterlegenen Beklagten richtet sich nach § 100 ZPO. Nach § 100 Abs. 1 ZPO haften mehrere Streitgenossen zunächst nach Kopfteilen, also zu gleichen Anteilen, unabhängig von wirtschaftlichen Unterschieden zwischen ihnen. Nur wenn die Beteiligung der Beklagten am Streitgegenstand erheblich verschieden ist, kann das Gericht nach § 100 Abs. 2 ZPO eine Verteilung nach dem Verhältnis dieser Beteiligung anordnen. Eine gemeinschaftliche Haftung als Gesamtschuldner ist nach § 100 Abs. 4 ZPO ebenfalls möglich, muss aber im Urteil oder Kostenbeschluss ausdrücklich vorgesehen sein.

Bei einer Anfechtungsklage gegen einen Eigentümerbeschluss ist die Beteiligung der Beklagten am Streitgegenstand, dem Bestand des Beschlusses, regelmäßig gleich, unabhängig vom Miteigentumsanteil. Deshalb wurde in der Praxis häufig nach Kopfteilen verteilt, auch wenn die Beklagten wirtschaftlich sehr unterschiedlich am gemeinschaftlichen Eigentum beteiligt waren.

Warum in der Regel kein Ausgleichsanspruch nach § 426 BGB besteht

In einem entschiedenen Fall hatte ein Beklagter dem siegreichen Kläger die Prozesskosten erstattet, die das Amtsgericht den Beklagten nach Köpfen auferlegt hatte. Er meinte, ein anderer Beklagter, der Mehrheitseigentümer war, müsse im Innenverhältnis einen deutlich größeren Anteil tragen, und verlangte die Differenz zu einer nach Miteigentumsanteilen berechneten Quote. Dieser Anspruch besteht nicht.

Ein Ausgleichsanspruch nach § 426 BGB setzt voraus, dass mehrere Schuldner dieselbe Leistung als Gesamtschuldner schulden. Verteilt das Gericht die Kosten dagegen nach Kopfteilen, schuldet jeder Beklagte von vornherein nur seinen eigenen, rechnerisch festen Anteil. Es handelt sich um selbständige Teilschulden, nicht um eine gemeinsame Schuld mehrerer Personen. Wer freiwillig mehr zahlt, als er selbst schuldet, tilgt damit eine fremde Schuld, ohne dass daraus ein gesetzlicher Regressanspruch gegen den eigentlichen Schuldner entsteht.

Diese Aussage gilt jedenfalls für den Regelfall der Kostenverteilung nach Kopfteilen. Hat das Gericht ausnahmsweise eine Gesamtschuld nach § 100 Abs. 4 ZPO angeordnet oder nach § 100 Abs. 2 ZPO ausdrücklich nach dem Beteiligungsverhältnis verteilt, kann die Rechtslage im Innenverhältnis anders zu beurteilen sein. Das hängt von der konkreten Kostenentscheidung im jeweiligen Verfahren ab und lässt sich nicht pauschal beantworten.

Bedeutung für Altverfahren und die heutige Rechtslage

Seit der WEG-Reform richtet sich die Anfechtungsklage gegen einen Eigentümerbeschluss nach § 44 Abs. 2 WEG gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als rechtsfähigen Verband, nicht mehr gegen die einzelnen Miteigentümer. Die Prozesskosten trägt im Unterliegensfall der Verband aus dem Verwaltungsvermögen; die interne Verteilung erfolgt über den allgemeinen Kostenverteilungsschlüssel im Rahmen der Jahresabrechnung nach § 16 WEG, nicht mehr über eine gerichtliche Kostenentscheidung gegen einzelne Beklagte.

Die dargestellte Problematik betrifft deshalb ausschließlich noch anhängige oder bereits abgeschlossene Verfahren, die vor dem 1. Dezember 2020 als Anfechtungsklage gegen einzelne Wohnungseigentümer erhoben wurden. Für Wohnungseigentümergemeinschaften mit älteren, noch nicht vollständig abgewickelten Streitigkeiten kann die Frage des internen Ausgleichs aber weiterhin praktische Bedeutung haben, etwa wenn ein Eigentümer nachträglich Erstattung von Mitbeklagten verlangt.

Sonderfall: Mehrere Rechtsanwälte auf Beklagtenseite

In Altverfahren mit mehreren Beklagten stellte sich zusätzlich die Frage, ob die Kosten mehrerer Rechtsanwälte auf Beklagtenseite erstattungsfähig waren. Nach § 50 WEG a. F. war die Vertretung durch mehrere Bevollmächtigte nur dann erstattungsfähig, wenn sie im Einzelfall geboten war. Das wurde etwa bejaht, wenn Beklagte, die zugleich Gesellschafter der bauträgerseitigen Vertragspartei waren, ein eigenes Interesse hatten, das der vom Verwalter beauftragte Rechtsanwalt für die übrigen Eigentümer nicht angemessen wahrnehmen konnte.

Auch dieser Aspekt ist heute nur noch für Altverfahren relevant, zeigt aber, dass die Kostenverteilung unter mehreren Beklagten im alten Anfechtungsrecht mehrere Ebenen hatte, die Verteilung der Grundkosten nach § 100 ZPO und die Frage, ob zusätzliche Anwaltskosten überhaupt erstattungsfähig waren.

Häufige Fragen

Gilt die fehlende Ausgleichspflicht auch für Anfechtungsklagen, die nach dem 1. Dezember 2020 erhoben wurden?

Nein. Seit der WEG-Reform richtet sich die Anfechtungsklage gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach § 44 Abs. 2 WEG. Prozesskosten trägt der Verband, eine gerichtliche Kostenverteilung unter einzelnen Beklagten wie im alten Recht findet nicht mehr statt.

Was bedeutet Kostenverteilung nach Kopfteilen?

Nach § 100 Abs. 1 ZPO haften mehrere unterlegene Streitgenossen grundsätzlich zu gleichen Anteilen, unabhängig von ihrem Miteigentumsanteil, sofern das Gericht keine abweichende Verteilung anordnet.

Kann das Gericht die Kosten auch nach Miteigentumsanteilen verteilen?

Ja, nach § 100 Abs. 2 ZPO, wenn die Beteiligung der Beklagten am Streitgegenstand erheblich verschieden ist. Bei Anfechtungsklagen gegen einen Beschluss ist diese Beteiligung aber regelmäßig gleich, weshalb meist nach Kopfteilen verteilt wurde.

Besteht ein Ausgleichsanspruch, wenn das Gericht eine Gesamtschuld angeordnet hat?

Das ist einzelfallabhängig. Wurde eine Gesamtschuld nach § 100 Abs. 4 ZPO angeordnet, kommt ein Ausgleich nach § 426 BGB grundsätzlich in Betracht. Ohne eine solche Anordnung fehlt dafür die rechtliche Grundlage.

Waren die Kosten mehrerer Rechtsanwälte auf Beklagtenseite immer erstattungsfähig?

Nein. Nach § 50 WEG a. F. war die Vertretung durch mehrere Bevollmächtigte nur erstattungsfähig, wenn sie im konkreten Fall geboten war, etwa bei einem eigenen Interessenkonflikt einzelner Beklagter.

Herangezogene Entscheidungen

  • BGH, Urteil vom 13.01.2017, Az. V ZR 138/16
  • KG Berlin, Urteil vom 21.11.2016, Az. 20 U 109/14
  • BAG, Urteil vom 23.03.2017, Az. 6 AZR 161/16

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