§ 35a EStG: Bescheinigung für WEG-Eigentümer erklärt
Die Bescheinigung nach § 35a EStG weist Wohnungseigentümern den auf ihre Einheit entfallenden Anteil an Handwerker- und haushaltsnahen Dienstleistungskosten aus, den sie in der Einkommensteuererklärung als Steuerermäßigung geltend machen können. Sie ergibt sich in der Regel aus der Jahresabrechnung der WEG-Verwaltung, entweder als eigener Abschnitt darin oder als separates Dokument. Grundlage ist § 35a Einkommensteuergesetz, der die Arbeitskosten aus Instandhaltung, Reparatur, Gartenpflege oder Hausmeisterdiensten begünstigt, nicht jedoch Materialkosten.
Was die Bescheinigung leistet und wer sie braucht
Eigentümer, die ihre Wohnung selbst bewohnen, können einen Teil der über das Hausgeld gezahlten Kosten für Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen von der Steuer absetzen. Da diese Leistungen von der WEG als Gemeinschaft beauftragt und über die Hausgeldabrechnung verteilt werden, muss die Verwaltung die relevanten Beträge nach Miteigentumsanteil aufschlüsseln und dem einzelnen Eigentümer zuordnen.
Ohne diese Aufschlüsselung kann das Finanzamt die Steuerermäßigung nicht gewähren, da § 35a EStG einen konkreten Nachweis der Arbeitskosten voraussetzt. Die Bescheinigung ersetzt insofern die Rechnung, die ein Einzeleigentümer bei einer selbst beauftragten Handwerkerleistung ohnehin vorlegen müsste.
Voraussetzungen und Höchstbeträge im Überblick
§ 35a EStG unterscheidet mehrere Kategorien mit unterschiedlichen Höchstbeträgen. Begünstigt sind ausschließlich Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten, nicht das verwendete Material. Zudem verlangt § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG eine unbare Zahlung, etwa per Überweisung oder Lastschrift vom Hausgeldkonto. Barzahlungen sind steuerlich nicht begünstigt, was in der WEG-Praxis wegen der üblichen Kontoabwicklung aber selten ein Problem darstellt.
Wie die Aufschlüsselung in der Jahresabrechnung aussieht
In der Praxis weisen viele Hausgeldabrechnungen einen eigenen Abschnitt zu § 35a EStG aus. Dort werden die Gesamtkosten einer Position, etwa Handwerkerleistungen oder Instandhaltungskosten, in einen Anteil aus Arbeitsleistung und einen Anteil an nicht umlagefähigen Kosten getrennt und nach dem Verteilerschlüssel, meist dem Miteigentumsanteil, auf die einzelnen Einheiten umgelegt.
Diese Aufteilung ist Aufgabe der Verwaltung, da nur sie Zugriff auf die zugrunde liegenden Rechnungen hat. Fehlt die Trennung von Arbeits- und Materialkosten in der Rechnung des Handwerksbetriebs, kann die Verwaltung sie oft nur schätzen oder muss beim Dienstleister nachfragen. Eigentümer sollten die entsprechende Passage der Abrechnung genau lesen, bevor sie den Betrag in der Steuererklärung ansetzen.
Selbstnutzer und Vermieter: unterschiedliche steuerliche Wege
§ 35a Abs. 5 Satz 1 EStG ordnet einen Vorrang der Werbungskosten an: Wer die Wohnung vermietet, kann die anteiligen Handwerker- und Dienstleistungskosten nicht über § 35a absetzen, sondern macht sie als Werbungskosten nach § 9 EStG im Rahmen der Vermietungseinkünfte geltend. Die Bescheinigung nach § 35a EStG betrifft daher grundsätzlich nur Eigentümer, die ihre Einheit selbst bewohnen.
Bei gemischten Fällen, etwa wenn eine Einheit im Lauf des Jahres von Eigennutzung zu Vermietung wechselt, ist die zeitanteilige Zuordnung im Einzelfall zu prüfen. Hier empfiehlt sich Rücksprache mit dem Steuerberater, da die Abgrenzung strittig sein kann und von den konkreten Umständen abhängt.
Worauf Eigentümer und Beiräte achten sollten
Für die steuerliche Anerkennung kommt es nach § 11 EStG grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Zahlung an, nicht auf den Zeitraum der Leistungserbringung. Die WEG-Jahresabrechnung folgt dagegen dem Wirtschaftsjahr und periodengerechten Zuordnungen. Diese Abweichung kann dazu führen, dass eine Zahlung erst in der Abrechnung des Folgejahres auftaucht, obwohl die Leistung früher erbracht wurde. Eigentümer sollten dies bei der Steuererklärung berücksichtigen und im Zweifel bei der Verwaltung nachfragen, wann die Zahlung tatsächlich abgeflossen ist.
- ✓Sind Arbeits- und Materialkosten in der Abrechnung getrennt ausgewiesen
- ✓Ist der Verteilerschlüssel (Miteigentumsanteil) nachvollziehbar
- ✓Wurden die Leistungen unbar bezahlt
- ✓Betrifft die Position tatsächlich begünstigte Leistungen (keine Neubaumaßnahmen, kein reiner Materialkauf)
- ✓Stimmt der Zahlungszeitpunkt mit dem angegebenen Steuerjahr überein
Häufige Fragen
Eine gesetzliche Pflicht dazu besteht nicht ausdrücklich, in der Praxis gehört die Aufschlüsselung aber zum üblichen Leistungsumfang und findet sich meist als Bestandteil der Jahresabrechnung. Fehlt sie, können Eigentümer sie bei der Verwaltung anfordern.
Nein, die Verwaltervergütung ist keine haushaltsnahe Dienstleistung im Sinne von § 35a EStG, da sie eine allgemeine Geschäftsbesorgung und keine konkrete Arbeitsleistung im Haushalt darstellt.
Die Steuererklärung kann vorläufig ohne die Angaben abgegeben und nach Erhalt der Abrechnung durch eine Änderung ergänzt werden, solange der Steuerbescheid noch nicht bestandskräftig ist.
Nur wenn und soweit die Rücklage tatsächlich für begünstigte Arbeitsleistungen verwendet wurde. Die reine Zuführung zur Rücklage ist keine Zahlung im Sinne von § 11 EStG und daher noch nicht begünstigt.
Ja, im Rahmen der üblichen Belegprüfung können Beiräte stichprobenhaft nachvollziehen, ob Arbeits- und Materialkosten korrekt getrennt und die Beträge nachvollziehbar verteilt wurden.