Abberufung des Verwaltungsbeirats: Voraussetzungen und Ablauf
Die Wohnungseigentümer können ein Mitglied des Verwaltungsbeirats durch Mehrheitsbeschluss in der Eigentümerversammlung jederzeit abberufen, ohne einen Grund angeben zu müssen. Rechtsgrundlage ist § 671 Abs. 1 BGB, der auf das Amt des Beirats entsprechend angewendet wird, sofern die Gemeinschaftsordnung nichts anderes vorsieht, etwa eine Bindung an einen wichtigen Grund. Der Abberufungsbeschluss wirkt unmittelbar: Mit seiner Fassung endet die Rechtsstellung der betroffenen Person als Verwaltungsbeirat, ohne dass eine gesonderte Erklärung gegenüber ihr erforderlich wäre.
Abberufung durch Beschluss der Wohnungseigentümer
Der Verwaltungsbeirat ist nach § 29 Abs. 1 WEG eine freiwillige Einrichtung. Ebenso frei ist grundsätzlich die Entscheidung, ein Beiratsmitglied wieder abzuberufen. Die Versammlung entscheidet mit der für Beschlüsse üblichen einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Gemeinschaftsordnung kein anderes Quorum festlegt. Eine Verpflichtung, im gleichen Zug ein Ersatzmitglied zu bestellen, besteht nicht - das Amt kann vorübergehend oder dauerhaft unbesetzt bleiben.
Da für die Abberufung kein wichtiger Grund erforderlich ist, kommt es auf die Motivlage der Versammlung in der Regel nicht an. Persönliche Differenzen, ein Wechsel der Mehrheitsverhältnisse in der Gemeinschaft oder auch nur der Wunsch nach einer personellen Erneuerung reichen aus.
Grenzen der Anfechtung
Ein abberufenes Beiratsmitglied kann den Beschluss grundsätzlich anfechten, § 44 WEG. Da die Abberufung nach freiem Ermessen zulässig ist, hat der Einwand, die Entscheidung sei willkürlich, im Regelfall keinen Erfolg. Anders liegt es, wenn die Versammlung in der Einladung oder im Beschluss selbst konkrete Gründe für die Abberufung genannt hat: Erweisen sich diese benannten Gründe als unzutreffend, kann das betroffene Mitglied dies im Anfechtungsverfahren geltend machen.
Unabhängig davon bleiben formale Mängel angreifbar, etwa eine fehlende Ankündigung des Tagesordnungspunkts oder Einladungsfehler. Ob ein solcher Mangel im Einzelfall zur Ungültigkeit des Beschlusses führt, hängt von den konkreten Umständen ab und lässt sich nicht pauschal beantworten.
Gerichtliche Abberufung gegen den Willen der Versammlung
Lehnt die Versammlung einen Antrag auf Abberufung eines Beiratsmitglieds ab, ist der Weg zum Wohnungseigentumsgericht eröffnet. Der einzelne Eigentümer kann im Wege der Beschlussersetzungsklage nach §§ 18 Abs. 2, 44 Abs. 1 Satz 2 WEG auf die Abberufung klagen. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass zunächst in der Eigentümerversammlung ein entsprechender Antrag gestellt und dort abgelehnt wurde - nur wenn dies eine reine Förmelei wäre, kann darauf verzichtet werden.
Die Klage hat Erfolg, wenn in der Person des Beiratsmitglieds schwerwiegende Gründe vorliegen, die sein Verbleiben im Amt als nicht ordnungsmäßig erscheinen lassen. Was im Einzelfall ausreicht, ist eine Wertungsfrage und hängt von der konkreten Pflichtverletzung, dem Ausmaß eines Interessenkonflikts oder der Schwere eines gestörten Vertrauensverhältnisses ab.
Neubestellung als schlüssige Abberufung
Beschließt die Versammlung, den Verwaltungsbeirat vollständig neu zu besetzen, liegt darin zugleich die stillschweigende Abberufung der bisherigen Mitglieder - ein gesonderter Abberufungsbeschluss ist dafür nicht erforderlich. Das ist in der Praxis vor allem bei einer Neuwahl im Zuge eines Wechsels der Mehrheitsverhältnisse oder nach länger andauernden Auseinandersetzungen innerhalb des Beirats relevant.
Folgen für einen Beiratsvertrag
Besteht neben dem Amt ein gesonderter Beiratsvertrag, etwa zur Regelung einer Aufwandsentschädigung, endet dieser nicht automatisch mit der Abberufung aus dem Amt. Er kann jederzeit von der Gemeinschaft oder vom Beiratsmitglied selbst gekündigt werden. In der Abberufung liegt regelmäßig zugleich eine konkludente Kündigung des Beiratsvertrags, die aber noch ausgeführt werden muss - vertreten wird die Gemeinschaft dabei durch den Verwalter nach § 9b Abs. 1 Satz 1 WEG, hilfsweise durch alle Wohnungseigentümer gemeinsam, wenn kein vertretungsberechtigter Verwalter vorhanden ist.
Erfolgt die Kündigung des Beiratsvertrags zur Unzeit, kann dies nach § 671 Abs. 2 BGB eine Schadensersatzpflicht der Gemeinschaft auslösen, etwa wenn dem Beiratsmitglied durch die abrupte Beendigung ein nachweisbarer Nachteil entsteht.
Ablauf in der Praxis
Für einen wirksamen Abberufungsbeschluss sind einige formale Punkte zu beachten, die spätere Anfechtungen vermeiden helfen.
- ✓Abberufung als eigener Tagesordnungspunkt rechtzeitig ankündigen
- ✓Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen
- ✓Beschluss und etwaige Begründung wörtlich in der Niederschrift festhalten
- ✓Betroffenes Mitglied über den Beschluss informieren
- ✓Bei bestehendem Beiratsvertrag zusätzlich eine gesonderte Kündigung aussprechen
Häufige Fragen
Nein, grundsätzlich nicht. Nach § 671 Abs. 1 BGB genügt ein Mehrheitsbeschluss ohne Begründung, sofern die Gemeinschaftsordnung keine abweichende Regelung enthält.
Eine Anfechtung nach § 44 WEG ist möglich, hat aber wegen des freien Ermessens der Versammlung meist keinen Erfolg. Anders liegt es, wenn die Versammlung konkrete Gründe genannt hat, die sich als unzutreffend erweisen, oder wenn formale Fehler bei der Einberufung vorliegen.
Dann kann ein einzelner Eigentümer nach §§ 18 Abs. 2, 44 Abs. 1 Satz 2 WEG im Wege der Beschlussersetzungsklage vor dem Wohnungseigentumsgericht auf die Abberufung klagen, sofern zuvor ein entsprechender Antrag in der Versammlung gestellt wurde.
Nein. Eine Pflicht zur gleichzeitigen Neubestellung besteht nicht, das Amt kann unbesetzt bleiben, da der Verwaltungsbeirat nach § 29 Abs. 1 WEG eine freiwillige Einrichtung ist.
Ein gesonderter Beiratsvertrag endet nicht automatisch, er kann aber jederzeit gekündigt werden, wobei in der Abberufung häufig zugleich eine konkludente Kündigung liegt. Bei einer Kündigung zur Unzeit kommt nach § 671 Abs. 2 BGB ein Schadensersatzanspruch in Betracht.
Herangezogene Entscheidungen
- OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.08.2003, Az. 3 Wx 217/02
- BayObLG, Beschluss vom 15.01.2004, Az. 2Z BR 240/03
- OLG Celle, Beschluss vom 15.01.2002, Az. 4 W 310/01